In Deutschland gibt es rund 150 öffentlich getragene Theater, rund 280 Privattheater und etwa 130 Opern-, Symphonie- und Kammerorchester, daneben zahlreiche Festspiele sowie Theater- und Spielstätten ohne festes Ensemble. Die Theater brauchen deshalb als Organisationsform übersichtliche rechtliche Regelungen und Vereinbarungen, ebenso Klarheit in der Auslegung von gesetzlichen und tariflichen Normen.

Der neue Normalvertrag (NV) Bühne vom 15.10.2002 ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Er wurde zuletzt geändert mit dem 6. Tarifvertrag vom 15.04.2011 und den 4. Tarifvertrag vom 15.05.2014 zur Durchführung des § 12 a NV Bühne vom 15.10.2002. Durch dieses Tarif- und Vertragswerk wurden die bis dahin selbständigen Regelungsbereiche Normalvertrag Solo und die Bühnentechniker-Tarifverträge für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen, Bühnentechniker-Tarifvertrag -BTT-, sowie für technische Angestellte mit teilweiser künstlerischer Tätigkeit an Landesbühnen -BTTL- aufgehoben und in ein einziges Regelungswerk aufgenommen.

Zusammen mit den Normalvertrag Chor / Tanz werden die Arbeitsverträge des künstlerischen und künstlerisch-technischen Personals nunmehr von einem einheitlichen Vertragsrahmen umfasst. Die für alle geltenden Arbeitsbedingungen sind in einem allgemeinen Teil niedergeschrieben, berufstypische Arbeitsbedingungen für Solo, künstlerische Bühne, Techniker, Chor und Tanz wurden in Sonderregelungen ausgelagert (Nix/Herdlein in Nix/Hegemann/Hemke, Normalvertrag Bühne, Handkommentar, 2. Auflage, Seite 29).

Jedem, der in einem Theater arbeitet, ist bewusst, wie schwer es ist, die verschiedenen Interessengruppen der Theater unter der Idee der darstellenden Kunst zusammenzuführen. Während ein großer Teil der Solisten, der Dramaturgen, aber auch der Intendanten, die nur zeitweilig in einem Haus arbeiten, bleiben Orchester- und Bühnentechnik, Verwaltung und Kollektive in anderen Intervallen den jeweiligen Theatern arbeitsrechtlich, sozial und organisatorisch verbunden.

Normalvertrag Bühne, 2. Auflage, Nix Hegemann Hemke

Zwei Mitglieder unserer Kanzlei sind Mitautoren des Nomos-Kommentars „Normalvertrag Bühne, 2. Auflage, 2012“ ( Inhaltsverzeichnis, www.nomos-shop.de). Wir vertreten sowohl Theater als auch die dort tätigen Künstler und Akteure.

Wir vertreten als Anwälte in diesen Verfahren vor den Bühnenschiedsgerichten und/oder ordentlichen Arbeitsgerichten.