Allgemeines

Es gibt aktuelle Studien, denen zufolge bis zum Jahr 2020 Vermögenswerte von insgesamt rund 2,6 Billionen Euro in Deutschland vererbt werden. Das deutsche Erbrecht wird in den kommenden Jahren also absehbar sowohl die Generation der Erblasser als auch die der Erben beschäftigen.

Unsere Kanzlei berät Sie in allen Fragen des Erbrechts, von der Testamentserstellung bis zur Vertretung Begünstigter in Erbfällen.

Das Erbrecht ist als subjektives Recht ein Grundrecht. Es ermöglicht Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte für den Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.

Bürgerliches Recht

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das am 01.01.1900 in Kraft trat, lautet der Titel des fünften (und letzten) Buches „Erbrecht“. Die Bedeutung des Erbrechts hat ständig zugenommen und wird auch in Zukunft erheblich zunehmen. Wer erbt, erbt alles, was ihm testamentarisch oder gesetzlich zusteht (sofern er das Erbe nicht ausschlägt) – Aktiva und Passiva (Vermögenswerte und Schulden). Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird mit dem Tod des Erblassers (Vonselbsterwerb), nach dem das deutsche Recht beherrschenden Prinzips der Universalsukzession, Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB).

Gesetzliche Erbfolge

War kein Testament oder Erbvertrag wirksam errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf natürliche Personen beschränkt und kennt den Fiskus, der eine juristische Person ist, als Erben nur dann, wenn kein Angehöriger gefunden wurde. Der Fiskus erbt auch dann, wenn die Erbschaft vom letztmöglichen Erben ausgeschlagen wurde. Der Fiskus kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nach § 1942 BGB nicht ausschlagen (Zwangserbe); er haftet nur mit dem Nachlass, nicht mit dem eigenen Vermögen (folgt aus § 2011 BGB).

Das Erbrecht des Ehegatten

Ehegatten konkurrieren mit den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung, sowie mit den Großeltern des Erblassers. Der eingetragene Lebenspartner hat ebenfalls ein solches Erbrecht (§ 10 LPartG).

Hausstand

Wer dem Hausstand angehört, kann gemäß § 1969 BGB beim Tod des Erblassers bis zum dreißigsten Tag nach dem Tod Gewährung von Unterhalt verlangen. Dies kann auch die Nutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen einschließen.

Kosten der Bestattung und Grabpflege

Der Erbe hat die Kosten der Bestattung zu tragen (§ 1968 BGB). Haben alle Erben ausgeschlagen haftet der nächste unterhaltspflichtige Angehörige nach § 1615 BGB trotz Ausschlagung für die Bestattungskosten. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen seit 1. Januar 2004 keine Sterbegelder zur Finanzierung der Bestattung mehr. Die Bestattung durchzuführen hat der Bestattungspflichtige (aufgrund des Bestattungsgesetzes des jeweiligen Landes). Den nahen Angehörigen steht aber das Recht zur Totenfürsorge zu, das die Auswahl von Bestattungsart und -ort sowie die Grabgestaltung umfasst. Hingegen besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Erben zur Grabpflege; der Verstorbene kann dies jedoch testamentarisch verfügen.

Verfügung von Todes wegen

Der Erblasser kann die Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag regeln. Pflichtteilsberechtigte (also die Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und im Falle der Kinderlosigkeit, die Eltern) können den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils und kann nur unter den engen Voraussetzungen der § 2333 bis § 2338 BGB entzogen oder beschränkt werden.

Dieses Institut des Pflichtteilsrechts ist die größte Einschränkung der Testierfreiheit, die aber nach ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß ist. Weitere Einschränkungen der Testierfähigkeit sind die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und das Schenkungsverbot des Heimgesetzes in § 14 HeimG. Letztere Bestimmung ist in den meisten Bundesländern aufgrund der Föderalismusreform in eigenständigen Heimgesetzen der Länder enthalten.

Vermächtnis

Ohne jemanden als Erben einzusetzen, kann der Erblasser beliebige Personen mit einem Vermächtnis begünstigen (§ 1939 BGB). Das Vermächtnis ist lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten (Anspruchsgrundlage § 2174 BGB); jedoch ist der Erbe zur Erfüllung verpflichtet. Es findet also kein automatischer Eigentumsübergang statt.

Auflage

Eine Verfügung von Todes wegen, die einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass ein anderer berechtigt ist, die Leistung zu fordern, wird Auflage genannt (§ 1940 BGB). Ein klagbarer Anspruch des Begünstigten wie beim Vermächtnisnehmer besteht nicht. Derjenige, der durch den Wegfall des mit der Auflage Beschwerten begünstigt würde, hat aber einen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Auflage.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann anordnen, dass sein Wille durch eine andere Person ausgeführt werden soll (§§ 2197 ff. BGB). Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten oder auseinanderzusetzen. Er ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen soweit dies im Rahmen der Verwaltung erforderlich ist. Weiterhin darf der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes aus Rechten, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, klagen. Der Testamentsvollstrecker ist dabei nur dem Willen des Erblassers, nicht aber den Weisungen der Erben unterworfen. Ihm steht eine angemessene Vergütung zu.

Erbschein

Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis über die Erbfolge und die vom Erblasser angeordneten Beschränkungen der Erbenstellung (§§ 2353 ff. BGB). Er legitimiert den Erben im Rechtsverkehr und begründet die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit seines Inhalts (§ 2365 BGB). Vorausgesetzt, dass die Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, kann es als Erbfolgenachweis gegenüber dem Grundbuchamt auch genügen, dass die Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes vorgelegt wird (§ 35 GBO). Der Erbschein wird nur auf Antrag durch das Amtsgericht ausgestellt. Das Amtsgericht ist hier als Nachlassgericht tätig. Im württembergischen Teil des Landes Baden-Württemberg werden die Aufgaben des Nachlassgerichts vom staatlichen Notariat wahrgenommen (§ 38 Ba-Wü LFGG).

Besondere Regelungen

Erbunwürdigkeit

Die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge ist ausgeschlossen, wenn der Erbe erbunwürdig ist. Erbunwürdig nach § 2339 BGB ist,

  • wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder dies versucht hat (Mord nach § 211 oder Totschlag nach § 212 StGB),
  • wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung zur Errichtung der Verfügung von Todes wegen gebracht oder an der Aufhebung gehindert hat,
  • wer den Erblasser bei einer letztwilligen Verfügung durch Drohung oder Täuschung bestimmt hat,
  • wer eine letztwillige Verfügung ge- oder verfälscht hat.

Annahme und Ausschlagung

Die Privatautonomie gestattet es dem Erben, eine Erbschaft auch auszuschlagen, also auf sie zu verzichten. Der Erbe kann die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen, seitdem er weiß, dass er Erbe ist, ausschlagen, falls er sie nicht bereits zuvor, eventuell konkludent, angenommen hat. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Die Frist beträgt sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB), wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Ausschlagung erfolgt durch persönliche Erklärung gegenüber dem für die Nachlasssache zuständigen Nachlassgericht (§ 343 FamFG) zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in notariell beglaubigter Form. Seit dem 1. September 2009 kann die Ausschlagung auch vor dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden erklärt werden (§ 344 Abs. 7 S. 1 FamFG). Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen. Rechtsgrundlagen: §§ 1944 ff. BGB. Die Annahme oder auch die Ausschlagung einer Erbschaft kann unter den Voraussetzungen des § 1954 BGB angefochten werden; die Versäumung der Ausschlagungsfrist gem. § 1956 BGB.

Erb- und Pflichtteilsverzicht (abdicatio heredis)

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser – also noch vor dem Erbfall – auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat auch kein Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Ein Sonderfall ist der in § 2352 BGB normierte Zuwendungsverzicht. Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann danach durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Die hier genannten Verträge müssen notariell beurkundet sein (§ 2348).

Kauf eines Erbteils

Der Erbteil ist ein verkäufliches Gut. Der Vertrag bedarf gemäß § 2371 BGB der notariellen Beurkundung. Den Miterben steht im Fall des Verkaufs eines Erbteils an einen Nichterben das Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB).

Erbschaftssteuer

Der Bundesgesetzgeber hat eine progressive Steuer gestaltet. Ab einem Freibetrag wird je nach Höhe der Erbschaft ein Steuersatz fällig. Je näher der Erbe an dem Erblasser familiär steht, desto geringer ist der Steuersatz (dreiklassige Steuer). Die Steuer bestimmt sich nach dem Erbschaftsteuergesetz (§ 15, § 19 ErbStG). Zum 1. Januar 2009 ist ein neues Gesetz über die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kraft getreten, nachdem das „alte“ Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt worden war. Das neue Erbschaftsteuerrecht sieht wesentlich höhere Freibeträge für Ehegatten (500.000 Euro statt bisher 307.000 Euro), Kinder (400.000 Euro statt bisher 205.000 Euro) und Enkel (200.000 Euro statt bisher 51.200 Euro) vor. Die Besteuerung bei der Vererbung von Unternehmen wurde ebenfalls neu geregelt. Hier werden jetzt im Regelfall 85 Prozent des Unternehmenswertes von der Besteuerung ausgenommen. Es ist allerdings auch eine Option auf eine hundertprozentige Steuerbefreiung bei der Vererbung von Unternehmen möglich. Experten bezweifeln, dass die neue Erbschaftsteuer den Erfordernissen der Verfassung genügt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft derzeit die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen. Mit einer Entscheidung ist Anfang 2015 zu rechnen.

Erbrecht seit 1. Januar 2010

Am 1. Januar 2010 ist das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten. Hauptanliegen der Reform ist die Modernisierung der Pflichtteilentziehungsgründe, wobei die Höhe des Pflichtteils nicht angetastet wurde. Zudem wurden die Stundungsregelungen erweitert. Weiterhin wurde eine gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilergänzungsanspruch in das Gesetz aufgenommen. Die vorgesehene bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich wurde nur insoweit verwirklicht, dass der neue § 2057a BGB vorsieht, dass jetzt auch die Pflegeleistungen desjenigen Abkömmlings bei der Erbausgleichung berücksichtigt werden, der nicht unter Verzicht auf berufliches Einkommen gepflegt hat. Ein weiteres Hauptziel der Reform war die Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, die jetzt der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB) und nur in Ausnahmefällen der dreißigjährigen Verjährung unterliegen.

Kollisionsrecht

Erbstatut (Art. 25 EGBGB)

Nach Art. 25 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ist das Erbstatut das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Dabei ist regelmäßig der renvoi nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB zu beachten. Auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft gilt nach Art. 17b Abs. 1 S. 2 EGBGB das Erbstatut, außer wenn nach diesem dem Lebenspartner kein Erbrecht zusteht. In diesem Fall kommt das Recht des registerführenden Staates zu Anwendung.

Nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB kann der Erblasser für in Deutschland gelegenes unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen. Art. 25 Abs. 2 EGBGB ist nicht allseitig auszubauen. Die Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft. Es unterliegt der Form des Art. 26 EGBGB. In materieller Hinsicht ist die Testierfähigkeit nach der deutschen lex fori zu bestimmen. Eine Teilrechtswahl ist zulässig. Wählt der Erblasser für seinen gesamten Nachlass deutsches Recht, ist streitig, ob diese in Bezug auf in Deutschland gelegene Immobilien aufrechterhalten bleiben kann. Nach herrschender Ansicht ist dies regelmäßig nach § 2085 BGB zu bejahen. Bei der Nachlassspaltung sind die einzelnen Nachlassteile als eigenständiger Nachlass zu behandeln.

Verfügungen von Todes wegen (Art. 26 EGBGB)

Eine Ausnahme vom allgemeinen Erbstatut bilden die Verfügungen von Todes wegen. Die Formerfordernisse des Art. 26 Abs. 1 bis 4 EGBGB folgen weitgehend dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (sog. inkorporierter Staatsvertrag). Die vielfältigen, alternativen Anknüpfungen dienen dem Zweck, Testamente nicht aus Formgründen für ungültig zu halten (favor testamenti). Bei den Verweisungen des Art. 26 Abs. 1 bis 4 EGBGB findet kein Renvoi statt. Die Testierfähigkeit ist nicht nach der allgemeinen Geschäftsfähigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB zu beurteilen, sondern unterliegt dem Erbstatut. Für den Statutenwechsel ist Art. 26 Abs. 5 EGBGB zu beachten: Die Gültigkeit des Testamentes ist nach dem hypothetischen Erbstatut im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung zu beurteilen; daran vermag auch ein nachträglicher Wechsel des Erbstatuts nicht zu ändern.

Beim Tod eines Gesellschafters findet bei Kapitalgesellschaften das Erbstatut des Art. 26. Abs. V EGBGB Anwendung; bei Personengesellschaften entscheidet das Gesellschaftsstatut über das Fortbestehen der Gesellschaft, das Erbstatut über die Frage, wer Erbe des Gesellschafters geworden ist.