Wir vertreten Ärzte gegen unberechtigte Schadensersatzansprüche und Patienten gegenüber Kliniken und Ärzte wegen nachgewiesenen Behandlungsfehlern.

40.000 ist die ungefähre Zahl der in Deutschland pro Jahr vermuteten Behandlungsfehler. Im Ergebnis werden bisher nur 30 % als Behandlungsfehler anerkannt. Durch die zunehmende Information, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung auf diesem Gebiet, welche durchaus patientenfreundlicher ausgerichtet ist, wird die Durchsetzung von Ansprüchen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen, erleichtert.

Dabei hängt die erfolgreiche Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen in erster Linie von einer engen Zusammenarbeit zwischen Mandant und Anwalt ab. Jede wenn auch noch so kleine Information kann hier hilfreich sein den Anspruch letztlich durchzusetzen. Außerdem haben wir jahrelange Kontakte zu renommierten Gutachtern von deutschen Universitätskliniken.

1. Öffentliches Medizinrecht

Die Rechtsnormen des Medizinrechts reichen vom internationalen/europäischen Recht, Verfassungsrecht, Gesetzesrecht bis in das Rechtssystem der Sozialversicherung. Sowohl im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung, als auch im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung sind wichtige Regelungen enthalten, die dem öffentlichen Medizinrecht zuzuordnen sind. Für Ärzte ist das Medizinproduktegesetz (MPG) und das Krankenhausgesetz (KHG) ebenso wichtig wie die Bundesärzteordnung (BÄO) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Auch das Vertragsarztrecht zählt zu den öffentlich-rechtlichen Normen, die das Zusammenwirken der Krankenkasse, der Ärzte und der anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der GKV-Versicherten regeln. An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zwei Gruppen von Ärzten teil, zum einen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte und die ermächtigen Ärzte (§ 95 Abs. I Satz 1, SGB V). Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vertragsarzt und der KV, die für seinen Vertragsarztsitz zuständig ist, resultieren im wesentlichen aus der gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft (§ 95 Abs. III Satz 1 SGB V). Aus dem öffentlich-rechtlichen Mitgliedsverhältnis folgen die Berechtigung zur Behandlung der GKV-Versicherten sowie sonstiger Anspruchsberechtigter, die Teilnahme an der Gesamtvergütung, die Beteiligung an der Selbstverwaltung und Unterstützung durch die KV gegen Maßnahmen der Krankenkassen. Dem gegenüber stehen entsprechende Pflichten – die Verpflichtung zur Behandlung von GKV-Patienten, die tatsächliche Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, die Verpflichtung zur Fortbildung und die Teilnahme am vertragsärztlichen Notfallsdienst.

Als Leistungserbringer kommt auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Frage. Daraus ergeben sich wiederum eine Vielzahl von rechtlichen Problemlagen, die einer rechtlichen Lösung zuzuführen sind.

Die Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll. ist in diesem Bereich engagiert tätig und führt entsprechende Verfahren bei den Verwaltungs- und Sozialgerichten.

2. Privates Medizinrecht

Arzthaftungsrecht

Unter Arzthaftung versteht man die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes gegenüber einem Patienten bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten.

Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt, so kommt damit – rechtlich betrachtet – ein Behandlungsvertrag zustande. Aus dem Behandlungsvertrag schuldet der Arzt die Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten bei der Behandlung. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt kein Honorar verlangt oder das Honorar von dritter Seite, etwa einem Sozialversicherungsträger, getragen wird. Aufgrund dieses Vertrages, eines Dienstvertrages, schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg – die Heilung des Patienten –, sondern fachgerechte Bemühungen mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstößt er gegen Sorgfaltspflichten, so ist der Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet. Diese Haftung lässt sich in gleicher Weise auf unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) stützen, da der Arzt dann zugleich unberechtigt die Gesundheit beeinträchtigt oder die körperliche Integrität verletzt.

Die ärztlichen Pflichten und möglichen Verstöße sind zahlreich. Sie lassen sich im Wesentlichen gruppieren in Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse, Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtverstöße.

Behandlungsfehler

Jeder Arzt schuldet eine fachgerechte Behandlung seines Patienten, nicht jedoch einen konkreten Behandlungserfolg. Der Arzt schuldet eine Behandlung entsprechend dem Stand der medizinischen Erkenntnisse des jeweiligen medizinischen Fachbereichs (sogenannter Facharztstandard). Im Arzthaftungsverfahren ist deshalb regelmäßig die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen mit einem Gutachten notwendig. Auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens erkennen die Berufshaftpflichtversicherungen der Ärzte einen Behandlungsfehler i. d. R. nur dann an, wenn ein Gutachten vorgelegt wird, das diesen Behandlungsfehler nachweist. Das kann ein von der ärztlichen Schlichtungsstelle beauftragter Gutachter, ein Gutachter des Medizinischen Dienstens der Krankenkassen oder ein sonstiger medizinischer Sachverständiger sein.

Im Rahmen des Gutachtens wird geprüft, ob der Arzt die zur Zeit der Behandlung geltenden wissenschaftlich erprobten und empfohlenen abklärenden (diagnostischen) und therapeutischen Maßnahmen korrekt angewandt hat. Wird die Verletzung der ärztlichen Kunst bejaht, wird vom Sachverständigen weiter geprüft, ob durch diese Pflichtverletzung ein Gesundheitsschaden kausal verursacht wurde. Liegt eine verschuldete Pflichtverletzung vor, hat sich der Arzt zivilrechtlich gegenüber dem Patienten schadensersatzpflichtig gemacht. Zum Anspruch auf Schadensersatz gehört auch ein angemessenes Schmerzensgeld. Es gibt hier in der Praxis Tabellen und Fallsammlungen zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs.

Aufklärungsfehler

Jede ärztliche Maßnahme greift in innere Lebensvorgänge ein oder verletzt die körperliche Integrität des Patienten. Sie erfüllt daher den Tatbestand einer Körperverletzung im zivil- wie strafrechtlichen Sinn (§ 223 StGB) und ist nur mit Zustimmung des Patienten gerechtfertigt (§ 228 StGB). Zustimmung setzt aber voraus, dass der Patient über die beabsichtigte Maßnahme, ihre Erfolgsaussichten und die möglichen negativen Folgen ausreichend informiert ist. Sofern es sich nicht um Belanglosigkeiten handelt, muss der Arzt den Patienten über diese Fragen aufklären. Die Ausführlichkeit der Aufklärung richtet sich dabei u. a. nach der Notwendigkeit des Eingriffs: Während bei einer Notoperation an einem bewusstlosen Unfallpatienten die Aufklärungspflicht entfällt, muss beispielsweise bei einer Schönheitsoperation besonders sorgfältig über die Risiken, die Kosten des Eingriffs und die Erfolgsaussichten aufgeklärt werden. Wird dagegen verstoßen, ist die Einwilligungserklärung des Patienten unwirksam.

Diese Eingriffsaufklärung rechtfertigt überhaupt erst die Heilbehandlung des Arztes und muss daher vom Arzt durch entsprechende Protokolle belegt werden können. Dem Patienten wird deshalb vor Eingriffen eine Einwilligungserklärung zur Unterschrift vorgelegt, die nur – vollständig ausgefüllt und unterschrieben − den erforderlichen Nachweis für die Arztseite erbringt. Die Aufklärung kann auch mit anderen Beweismitteln, wie einem Eintrag in der Dokumentation oder einer Zeugenaussage eine befähigte Person belegt werden.

Die Eingriffsaufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient sich auch frei entscheiden kann. Regelmäßig ist bereits bei der Vereinbarung des Termins des Eingriffs aufzuklären, bei Operationen, abgesehen von Notfällen, am Tag vor der Operation. Vor der Behandlung von Kindern sind deren Eltern aufzuklären, ab dem 14. Lebensjahr müssen darüber hinaus die Jugendlichen selbst zustimmen. Bei Sprachschwierigkeiten muss der Arzt nach Möglichkeit einen Übersetzer beiziehen, damit der Patienten die erforderliche Information versteht. In Notfällen wird sich die Aufklärungspflicht allerdings auf das Machbare beschränken, bei nicht ansprechbaren Patienten können Angehörige oder eine Patientenverfügung Aufschluss über den mutmaßlichen Willen des Patienten geben. Bei aufschiebbaren Eingriffen ist bei einwilligungsunfähigen Patienten ein vorläufiger Betreuer vom Gericht zu bestellen oder die Zustimmung des Betreuungsgerichts einzuholen.

Das Aufklärungsgespräch kann und soll keine medizinischen Detailkenntnisse vermitteln. Es soll vielmehr in der asymmetrischen Patient-Arzt-Beziehung die Position des Patienten stärken: Der Arzt schlägt die medizinischen Maßnahmen vor und hat die vorgesehene Behandlung in verständlicher Sprache zu erklären. Auf diese Weise soll sich der Patient aus seiner Laiensicht ein Bild von den vorgeschlagenen Maßnahmen und den damit verbundenen Risiken sowie von möglichen Behandlungsalternativen machen können. Deshalb wird heute von Krankenkassen auch eine "Zweitmeinung" eines unabhängigen anderen Arztes kostenmäßig übernommen.

Ist die Aufklärung unterblieben, kann sich der Arzt zwar darauf berufen, dass der Patient bei vorgenommener Aufklärung der Therapie zugestimmt hätte Rechtmäßiges Alternativverhalten. Der Patient kann seinerseits geltend machen, dass er in diesem Fall von einer Behandlung Abstand genommen hätte. Die Gerichte werden hier in aller Regel beweiswürdigend eine Beweisentscheidung treffen.

Dokumentationsfehler

Der Arzt hat seine Befunde, eingeleitete therapeutische Maßnahmen und abzuklärende Fragen zu dokumentieren. Damit soll er nicht nur sich selbst Rechenschaft über die Behandlung seines Patienten ablegen, sondern für den Fall seines eigenen Ausfalls einen anderen Arzt in die Lage versetzen, die Behandlung des Patienten problemlos fortzusetzen. Diese Dokumentation, zu der auch Laborergebnisse, Ausdrucke von Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren wie Ultraschall oder Röntgenbilder gehören, hat der Arzt sorgfältig zu verwahren. Erfolgt dies unzureichend, spricht man von einer Dokumentationspflichtverletzung.

Eine dementsprechend auch zeitnah geführte, vollständige und widerspruchsfreie Dokumentation des Arztes steht damit als Beweismittel im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren zur Verfügung. Sie kann sowohl vom Patienten als auch vom Arzt als Beweismittel im Prozess verwendet werden.

Lücken der Dokumentation lassen diesen Beweis entfallen. Zu Lasten des Arztes wird dann die für ihn ungünstigste Alternative unterstellt. Dies führt regelmäßig zu einer Umkehr der Beweislast: nicht der Patient muss einen Fehler des Arztes beweisen, vielmehr muss nun der Arzt beweisen, dass er auch für diesen Fall richtig gehandelt hat.

Sonstige Pflichtverstöße

Auch die Verletzung anderer Pflichten, etwa der von der Rechtsprechung entwickelten Organisationspflichten, begründen einen Schadenersatzanspruch des Patienten gegenüber seinem Arzt. Dazu gehören zum Beispiel die Einhaltung der angegebenen Sprechzeiten, die Notwendigkeit der Überweisung vom Hausarzt zum Facharzt oder die rechtzeitige Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus.

Durchsetzung der Ansprüche

Verhandlungen, Schlichtungsstellen und Arzthaftungsprozess
Die Durchsetzung von Ansprüchen des Patienten gegen seinen Arzt erfolgt in den meisten Fällen im Wege von Verhandlungen, zumeist zwischen Patient bzw. seinem Anwalt und der Haftpflichtversicherung des Arztes. Im Ablehnungsfall steht dem Patienten ein für ihn kostenfreies Verfahren bei der zuständigen Landesärztekammer oder Landeszahnärztekammer offen, in dem seine Vorwürfe von (mindestens) einem Gutachter geprüft werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der betroffene Arzt dem Schlichtungsverfahren zustimmt. Die Einschätzung der Schlichtungsstelle ist nur eine unverbindliche "Empfehlung", die keine Seite akzeptieren muss. Ferner gibt es bei gesetzlich Krankenversicherten noch die Möglichkeit im zahnärztlichen Bereich einen zwischen Krankenkassen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen einvernehmlich bestellten Gutachter zu beauftragen und im ärztlichen Bereich ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen anfertigen zu lassen. Letztlich bleibt dann immer noch die Möglichkeit einer Zivilklage des Patienten gegen seinen Arzt zu erheben. Das Gericht entscheidet den Fall dann für beide Parteien verbindlich.

Da das Arzthaftungsrecht ein Spezialgebiet ist, haben die meisten Landgerichte auch Spezialkammern gebildet, die sich ausschließlich mit derartigen Prozessen befassen. Landgerichte sind allerdings erst ab Streitwerten über 5000 € zuständig. Bis zu diesem Wert finden die Verfahren in erster Instanz vor dem Amtsgericht statt.

Beweislast und Beweislasterleichterungen
Die Frage, wer das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch zu beweisen hat, ist in der juristischen Auseinandersetzung von großer Bedeutung. Sowohl für die Frage des Nachweises des Verstoßes gegen die Regeln der ärztlichen Heilkunde als auch des Zusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden ist grundsätzlich die Patientenseite beweispflichtig. Der Patient muss beim Schadensersatzanspruch allgemein beweisen, dass der Arzt durch einen konkreten Fehler seine jetzt beklagten Beschwerden verursacht hat.

Auch das Verschulden des Arztes und die oben erwähnte Kausalität muss der Patient nachweisen.

Es reicht nicht aus zu behaupten, dass die Therapie fehlgeschlagen sei. Auch eine erst nach seiner Behandlung etablierte Behandlungsmethode kann der Patient nicht fordern.

Der Patient wird sich bei seiner Argumentation auf ärztliche Gutachter stützen müssen. Deshalb sind die Auswahlt und Beauftragung renommierter Gutachter von großer Bedeutung. Doch wissen auch die Gutachter, dass in der Regel nicht der Arzt, sondern seine Haftpflichtversicherung für den wirtschaftlichen Schaden ggf. aufzukommen hat. Beide Seiten sollten deshalb auf einem unabhängigen, kompetenten und anerkannten Gutachter bestehen.

In einigen Fällen kommt dem Patienten der sogenannte "Anscheinsbeweis" zugute. Wenn also aus einem festgestellten Behandlungsfehler typischerweise auf das Vorliegen eines Verschuldens und auf die Kausalität von Seiten des Arztes geschlossen werden kann, greift der "Anscheinsbeweis".

Nur dann, wenn der Patient einen "groben Behandlungsfehler" nachweisen kann, erfolgt eine Umkehr der Beweislast (BGH früher: „Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr“). Dann muss der Arzt beweisen, dass der eingetretene Schaden nicht auf seinem groben Behandlungsfehler beruht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass all das, was nicht ärztlich dokumentiert wurde, aber dokumentiert werden muss, tatsächlich nicht erfolgt ist. Insoweit sind Dokumentationsfehler oft der Beginn eines erfolgreichen Arzthaftungsprozesses, weil sie Grundlage für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers werden können. Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers wird von den Gerichten immer noch relativ selten angenommen.

Die mangelnde Erhebung oder Sicherung von Kontrollbefunden führt auch zu einer Beweislasterleichterung zu Gunsten des Patienten. Bei Befunderhebungsfehlern bestehen die besten Chancen einen Arzthaftungsprozess zu gewinnen.

Aus der Praxis der Schlichtungsstellen weiß man, dass in ca. 1/3 aller eingereichten Fälle eine Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten bejaht wird. Bei Gerichtsprozessen gibt es keine offiziellen Statistiken.