Dem sogenannten "Vertragsrecht" ist kein eigenes Gesetzbuch gewidmet. Hinter dem Begriff "Vertragsrecht" verbirgt sich ein komplexes und auch kompliziertes Rechtsteilgebiet. Das Vertragsrecht ist in das BGB integriert worden.

§§ 145 ff. BGB regelt, wie ein Vertrag zustande kommt. Ein Vertrag kommt durch eine Einigung zustande, die ihrerseits durch Angebot und Annahme erzielt wird. Der Vertragsinhalt und der Vertragsgegenstand müssen inhaltlich bestimmbar sein. Im BGB sind die Voraussetzungen für den Zugang einer Willenserklärung in § 130 BGB geregelt. § 151 BGB beschreibt, in welchen Ausnahmefällen der Zugang einer Willenserklärung entbehrlich sein kann.

Verträge können auch unwirksam sein, obwohl man sich geeinigt hat. Gründe für eine solche Unwirksamkeit sind vor allem die Geschäftsunfähigkeit nach § 105 BGB, die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §§ 106 ff. BGB, ein etwaiger Formmangel nach § 125 BGB, ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB, die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, die Anfechtung nach § 142 BGB. In solchen Fällen ist dann ein Vertrag von Anfang an unwirksam bzw. nichtig. Es ist kein wirksames Rechtsgeschäft zustande gekommen. Bereits erfolgte Zahlungen oder Leistungen sind zurück zu gewähren.

Bibliothek der Kanzlei Prof. Dr. Fricke

Das gesamte Vertragsrecht geht vom Prinzip der Privatautonomie aus. Es ist generell in Deutschland möglich, mit jedermann einen Vertrag einzugehen, es sei denn, dass es besondere Schutzvorschriften, wie den Minderjährigenschutz gibt. Wir begleiten Sie bei der Erstellung aller von Ihnen gewünschten Verträge und haben hierin jahrzehntelange Erfahrung. So stützen wir uns auf eine Mustersammlung von Verträgen, die die Kanzlei erstellt hat, sowie auf umfangreiche Literatur in unserer Kanzleibibliothek.