Das Wirtschaftsverfassungsrecht

Das Wirtschaftsrecht ist die Gesamtheit aller privatrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen und damit zusammenhängenden Maßnahmen, mit denen der Staat auf die Rechtebeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat einwirkt. Wirtschaftsrecht ist der Oberbegriff für das Recht des Wirtschaftsverkehrs sowie die rechtliche Grundlage der Tätigkeiten der dabei tätigen Kaufleute, Firmen, Interessenverbände sowie der Verbraucherkreise

Das Grundgesetz (GG) sieht keine ausdrücklich bestimmte Wirtschaftsnorm vor. Art. 15 GG ermöglicht prinzipiell sogar die "Sozialisierung" bestimmter Urgüter, allerdings nur gegen angemessene Entschädigung. Art. 15 GG ist maßgeblich auf Betreiben der SPD-Vertreter im Parlamentarischen Rat, insbesondere von Prof. Dr. Carlo Schmid, seinerzeit in das Grundgesetz aufgenommen worden.

Seine Bedeutung und sein Verhältnis zur Eigentumsgarantie waren bereits im Rat umstritten und seine Formulierung spiegelt dies wieder. Art. 15 GG ist in der gesamten Nachkriegsgeschichte ohne Anwendungsfall geblieben und war, insbesondere nachdem die SPD im Godersberger Programm eine ideologische Wende vollzogen hatte, weitgehend in Vergessenheit geraten.

In jüngerer Zeit hat vor allem die Partei "Die Linke" Art. 15 GG wieder verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gehoben. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist das Grundgesetz wirtschaftspolitisch neutral. Die Wirtschaftsverfassung wird allerdings durch die Verfassungsprinzipien des Rechts- und Sozialstaats, der Grundrechte und der Demokratie geprägt. Die Ansicht, dass das Grundgesetz weiter gehe und etwa die Wirtschaftsverfassung der Sozialen Marktwirtschaft vorschreibe (so noch Nipperdey), hat sich nicht durchsetzen können. Andererseits ist fraglich, inwiefern etwa ein "sozialistisches Wirtschaftsmodell" klassischer Prägung mit den Vorgaben der Grundrechte (insbesondere Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit) vereint werden könnte.

Konkrete verfassungsrechtliche Vorgaben für das Wirtschaftsleben enthalten folgende Bestimmungen des GG: Art. 2 (Wirtschaften als Ausdruck der Freien Persönlichkeitsentfaltung), Art. 9 (v.a. Abs. 3, Koalitionsfreiheit), Art. 12 (Berufsfreiheit), Art. 14 (Eigentumsgarantie), Art. 74 Nr. 11 (Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft) und Art. 109 Abs. 2 (Haushaltsautonomie von Bund und Ländern).

Das Wirtschaftsverwaltungsrecht

Der Staat beeinflusst das Wirtschaftsleben in unserer Gesellschaft auf vielfältige Weise. Nach dem Prinzip des Gesetzesvorbehalts benötigt er hierfür grundsätzlich eine gesetzliche Ermächtigung für rechtliche Regelungen. Je nachdem, ob die staatliche Beeinflussung den Handlungen der Wirtschaftsteilnehmer Schranken setzt, oder sie fördern will, unterscheidet man hier beim Verwaltungshandeln zwischen Eingriffs- und Leistungsverwaltung.

Die Eingriffsverwaltung ist historisch älter und bestand im 19. Jahrhundert vorwiegend aus dem klassischen "Gewerberecht", als besonderem Recht der Gefahrenabwehr. Heute zählt hierzu etwa auch das Kartellrecht und die Fusionskontrolle zum Zweck der Monopolkontrolle und Begrenzung der Marktmacht von Unternehmen, ebenso zahlreiche Gesetze zur Regulierung in bestimmten so genannten "regulierten" Wirtschaftsbereichen (etwa Finanzdienstleistungen, Energieversorgung, Verkehr).

Das moderne Wirtschaftsverwaltungsrecht ist in nahezu jedem Bereich des Wirtschaftslebens präsent und entsprechend weit aufgefächert und spezialisiert. Zu ihm zählen auch Erscheinungsformen der Leistungsverwaltung, u.a. das Subventionsrecht (Wirtschaftsförderung durch Gewährung staatlicher Zuwendung oder sonstiger Vorteile) und sonstige gesetzliche Vorschriften zur Wirtschaftslenkung. Auch europarechtliche Bestimmungen haben hier immer größeren Einfluss auf die rechtlichen Rahmenbedingungen im Wirtschaftsverwaltungsrecht.

Das Wirtschaftsprivatrecht

Der Begriff des Wirtschaftsprivatrechts ist nicht gesetzlich fixiert. Weder gibt es eine Gesamtkodifikation des Wirtschaftsprivatrechts, noch hat der Gesetzgeber diesen Begriff bisher verwendet.

Der Begriff wird vorwiegend in der Unterrichtspraxis insbesondere an Hochschulen verwendet, die sogenannte Wirtschaftsjuristen ausbilden und ist von daher in die einschlägige Rechtsliteratur eingegangen. Es betrifft vorwiegend den Teil des Privatrechts, der für das Studium der Betriebswirtschaftslehre von besonderer Bedeutung ist.

Ds Wirtschaftsprivatrecht bestimmt die Regeln des Güter- und Leistungsaustausches auf dem Markt zwischen Produzenten, Händlern und Konsumenten einerseits und unter Unternehmen andererseits, die maßgeblich durch die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsrecht (HGB, GmbHG, AktG, GenG) und andere festgelegt werden. Neben diesen Regelungen sind auch die Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Geschmacksmusterrecht, u.a.) zu nennen.

Zunehmend spielt in den EU-Staaten auch das europäische Wirtschaftsrecht eine große Rolle. Insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzrechts liegt eine starke Überformung des nationalen Rechts durch Europarecht vor. Initiativen zur Erstellung eines (optionalen) europäischen Vertragsrechts werden in der Europäischen Kommission derzeit diskutiert.

Das Wirtschaftsstrafrecht

Während die Bedeutung von Strafrecht in Zusammenhang mit wirtschaftlichem Handeln lange Jahrzehnte auf Einzelfälle klassischer Kriminalität, etwa Betrug oder Unterschlagung, beschränkt war, kam im Zusammenhang mit der Entwicklung des Umweltstrafrechts zunehmend vor allem die produzierende Industrie in das Blickfeld der Staatsanwaltschaften. Seit den Neunziger Jahren ist durch ausweitende Auslegung des Untreue-Paragraphen des StGB auch die eigentliche unternehmerische Entscheidungsfindung strafgerichtlicher Nachprüfung geöffnet. Wegweisend war hier vor allem das Mannesmann-Urteil des Bundesgerichtshofs. Hinzu kommt ein sich ständig ausweitendes Nebenstrafrecht, das mittlerweile kaum eine Branche unberührt lässt und weitreichende Strafvorschriften, etwa im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und im Exportkontrollrecht. Wir vertreten Mandanten in diesen Bereichen mit Engagement und Erfolg.

Kooperationen mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern

Wir arbeiten mit erfahrenen und qualifizierten Experten im Steuerrecht zusammen. Dies soll am Beispiel der Errichtung einer Stiftung zur Vermögensnachfolge dargestellt werden.

Weshalb eine Stiftung gründen?

Immer mehr Mitbürger verfügen über ein großes Vermögen. Bei vielen wächst der Wunsch, einen Teil ihres Vermögens auf Dauer für einen sinnvollen Zweck zur Verfügung zu stellen. Auch im Unternehmensbereich ist vielfach der Wunsch vorhanden, gemeinnützige Zwecke zu fördern oder die Unternehmensnachfolge dauerhaft im Sinne des Firmeninhabers zu regeln. In diesen Fällen liegt es nahe, an die Errichtung einer Stiftung zu denken.

Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung ist auch aus steuerlichen Gründen interessant: Der Stifter kann Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen in einer erheblichen Größenordnung steuerlich geltend machen.

Eine Stiftung ist darauf ausgelegt, die Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen für einen vom Stifter festgelegten Zweck zu verwenden. Sofern der Zweck gemeinnützig ist, kann die Stiftung von der Körperschaft befreit werden.

Wie gründet man eine Stiftung?

Wer eine Stiftung ins Leben rufen will, muss zunächst eine Stiftungsurkunde errichten. In der Stiftungsurukunde wird der Name, der Sitz und allem voran der Stiftungszweck festgelegt. Ferner bestimmt der Stifter die Vermögensausstattung der Stiftung.

Der Stiftungsurkunde wird meist eine Satzung beigefügt. In der Satzung werden die Organe der Stiftung, die Verwaltung und Geschäftsführung sowie sonstige wichtige Formalitäten festgeschrieben. Die Stiftungssatzung dient als Ordnungsrahmen für die Umsetzung des Stiftungszweckes.

Eine Stiftung existiert als Rechtsperson erst dann, wenn sie von der Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigt wird. Die Aufsichtsbehörde wacht auch in der Folgezeit über die ordnungsgemäße Verwendung der Stiftungserträge.

Wer den Aufwand scheut, eine Stiftung als eigenständige Rechtsperson ins Leben zu rufen, kann eine treuhänderische Stiftung einrichten. Dabei wird ein bestimmter Vermögenswert an eine Dritte Person, z.B. einen Verein oder eine andere Stiftung, übertragen. In einem Vertrag mit dem Treuhänder wird festgelegt, für welche Zwecke die Erträgnisse des Vermögens verwendet werden sollen. Derartige unselbstständige Stiftungen bedürfen keiner staatlichen Genehmigung.

Welcher Zeitpunkt empfiehlt sich für die Errichtung einer Stiftung?

Da die Stifter zumeist einen erheblichen Teil ihres Vermögens der Stiftung zuwenden möchten, liegt der Gedanke nahe, die Stiftung durch entsprechende Ausgestaltung des Testamentes zu gründen. Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist zwar prinzipiell möglich, doch begibt sich der Stifter dadurch der Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Tätigkeit seiner Stiftung zu nehmen. Außerdem könnte die spätere Genehmigung der Stiftung aus irgendwelchen formalen Gesichtspunkten scheitern, die der Stifter nicht bedacht hat.

Als Alternative empfiehlt es sich deshalb, die Stiftung zu Lebzeiten zu errichten, mit einem geringen Anfangsvermögen auszustatten und der Stiftung dann durch Testament weitere Vermögenswerte zuzuwenden.

Mit welchem Vermögen muss eine Stiftung mindestens ausgestattet werden?

Die Stiftungsgesetze geben keine konkreten Summen für den Vermögensstock einer Stiftung vor. Der Stiftungszweck muss jedoch aus den Erträgnissen der Stiftung in sinnvoller Weise verwirklicht werden können. Es hängt demnach vom Einzelfall ab, mit welchem Vermögen eine Stiftung mindestens ausgestattet werden muss.

Die Landesstiftungsbehörden gehen davon aus, dass eine Stiftung regelmäßig mindestens 40.000,- bis 50.000,- EUR an Grundstückvermögen halten muss, um genügend Erträgnisse für die Verwirklichung des Stiftungszwecks erwirtschaften zu können. Im Einzelfall können aber auch geringere oder erheblich höhere Beträge erforderlich sein.

Das der Stiftung zugewendete Vermögen kann aus Geldanlagen, Grundstücken, Gesellschaftsanteilen usw. bestehen.

Welche steuerlichen Vergünstigungen hat der Gesetzgeber geschaffen?

Mit Wirkung vom 01.01.2000 hat der Gesetzgeber Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen steuerlich stark begünstigt. Privatpersonen können, über den bisher schon geltenden Sonderausgabenabzug für Spenden hinaus, bis zu 20.450,- EUR als Sonderausgabe in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Darüber hinaus können Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung einer gemeinnützigen Stiftung in den Vermögensstock eingezahlt werden, bis zu einem Betrag von 307.000,- EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Sonderausgabenabzug kann auf insgesamt 10 Jahre verteilt werden.

In gleicher Weise können Gewerbebetriebe Stiftungszuwendungen von der Gewerbesteuer abzusetzen. Kapitalgesellschaften ist die Möglichkeit eingeräumt, bis zu 20.450,- EUR jährlich bei der Körperschaftssteuer geltend zu machen.

Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind außerdem von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Der Kreis der steuerbegünstigten Zwecke ist erweitert worden (z.B. Förderung des Naturschutzes).

Wie helfen wir Ihnen weiter?

Bei der Errichtung einer Stiftung sind neben den Vorschriften des Stiftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch und den Stiftungsgesetzen der Länder zahlreiche Vorschriften des Erbrechts und Steuerrechts zu beachten.

Trotz der Beratung durch die Stiftungsbehörden empfiehlt es sich, bei der Errichtung einer Stiftung einen erfahrenen Anwalt, in den meisten Fällen auch einen Steuerberater zu konsultieren.

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll. und die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Westermeier Treuhand GmbH in Landshut betreuen und beraten Sie auf dem Weg zu Ihrer eigenen Stiftung.

Die Tätigkeit der Rechtsanwaltssozietät besteht insbesondere darin,

  • über die grundsätzlichen Möglichkeiten der Ausgestaltung einer Stiftung zu informieren,
  • die Stiftungsurkunde und die Stiftungssatzung zu entwerfen,
  • den Kontakt mit den Stiftungsaufsichtsbehörden herzustellen und das Genehmigungsverfahren zu betreuen,
  • die erbrechtlichen Fragen bei der Errichtung der Stiftung abzuklären.

Die Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll. verfügt darüber hinaus über Kontakte zu zahlreichen gemeinnützigen Organisationen aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege und des Naturschutzes.

Die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien Westermeier Treuhand GmbH Landshut decken die steuerlichen Aspekte einer Stiftungsgründung ab:

  • Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Bilanzierung