Vor allem in den Jahren 2002 bis 2010 verwendeten Banken und Sparkassen in ihren Immobiliendarlehensverträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. März 2014, Az.: II ZR 109/13) eröffnen diese mangelhaften Widerrufsbelehrungen den Kreditnehmern auch noch viele Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge die Chance des Widerrufs. Dabei entfällt die sonst übliche Vorfälligkeitsentschädigung und die Kreditnehmer erhalten die Möglichkeit der Umschuldung der Immobilienfinanzierung durch ein neues Darlehen zu den aktuellen Niedrigzinssätzen.

Gerne prüfen wir die Widerrufsbelehrung Ihrer Immobiliendarlehensverträge anhand der höchstrichterlichen Entscheidungen. Mit der Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll. steht Ihnen ein zuverlässiger und kompetenter Partner zur Seite. Wir freuen uns auf Ihren Besuch in unserer Kanzlei in Landshut.

Der Bundesgerichtshof hat am 19.04.2012 entschieden, dass Internet-Provider die Nutzerdaten bei Urheberrechtsverstößen in Online-Tauschbörsen grundsätzlich offenlegen müssen.

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat kürzlich in einer bedeutsamen Entscheidung zum Internetrecht festgestellt, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber regelmäßig den Namen und die Anschrift der Nutzer einer IP-Adresse mitteilen müsse, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine sog. Online-Tauschbörse eingestellt haben (vgl. hierzu Pressemitteilung des BGH Nr. 126/2012 vom 10.08.2012, sowie BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZB 80/11, im Volltext abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de). Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (Ausgabe vom 14.08.2012) sieht deshalb bereits eine "Abmahnwelle" auf private Nutzer zurollen.