Der Bundesgerichtshof hat am 19.04.2012 entschieden, dass Internet-Provider die Nutzerdaten bei Urheberrechtsverstößen in Online-Tauschbörsen grundsätzlich offenlegen müssen.

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat kürzlich in einer bedeutsamen Entscheidung zum Internetrecht festgestellt, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber regelmäßig den Namen und die Anschrift der Nutzer einer IP-Adresse mitteilen müsse, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine sog. Online-Tauschbörse eingestellt haben (vgl. hierzu Pressemitteilung des BGH Nr. 126/2012 vom 10.08.2012, sowie BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZB 80/11, im Volltext abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de). Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (Ausgabe vom 14.08.2012) sieht deshalb bereits eine "Abmahnwelle" auf private Nutzer zurollen.

Die Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll. hilft betroffenen Nutzern bei entsprechenden Fällen schnell und effizient. Sie verfügt über zwei Lehrbeauftragte für Internetrecht (RA Dieter J. Maier und RA Michael Winter, LL.M.eur.). Es empfiehlt sich in jedem Fall, entsprechende Abmahnschreiben anwaltlich prüfen zu lassen, weil diese bzw. die beigelegten Entwürfe für Unterlassungserklärungen oft sehr ungünstig für den Betroffenen formuliert sind. Es sollte nicht vorschnell bezahlt werden.

Dieter J. Maier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lehrbeauftragter für IT- und Internetrecht