Wenn es in einer Ehe kriselt und sich zumindest bei einem Ehepartner der Gedanke verdichtet, dass es so nicht weitergehen kann oder soll, ist eine rechtlich kompetente Beratung ein wichtiger Schritt zur Klärung.

Insgesamt jede dritte Ehe endet heute nicht durch Tod eines der Ehepartner, sondern vor dem Familienrichter. Die Betroffenen mag es vielleicht ein wenig trösten, dass sie mit ihrem Schicksal nicht allein sind. Es entsteht aber vor allen Dingen das Bedürfnis bzw. die Notwendigkeit, sich mit dem weiten Feld des Familienrechts auseinander zu setzen.

  • Was ist vor einer Eheschließung zu bedenken?
  • Welche Rechte und Pflichten habe ich während einer bestehenden Ehe?
  • Was wird aus den Kindern nach Trennung und Scheidung
  • Wer hat Anspruch auf Unterhalt und wer muss wie viel Unterhalt an wen und wie lange zahlen?
  • Was wird aus unserem/meinem Haus, unserer/meiner Wohnung und unserem/meinem Vermögen?

Auf diese und weitere Fragen geben Ihnen die Anwälte der Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll. eine Antwort. Das Familienrecht ist so komplex und durch die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls gekennzeichnet, dass eine Beratung und Vertretung durch eine/n fundierte/n Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin Ihres Vertrauens meist unerlässlich ist.

Die Ehe ist in der heutigen Zeit aber nicht mehr die allein anerkannte Form des Zusammenlebens zwischen zwei Menschen. Hinzu gekommen sind die nichteheliche Lebensgemeinschaft und die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare.

Prof. Dr. Ernst Fricke hat "Praktische und rechtliche Fragen bei Trennung und Scheidung" ausführlich dargestellt (S. 189 ff.). In dem Buch von Dr. Erwin Möde (Hrsg.), Trennung und Scheidung - Praktische und psychologische Hilfen für Seelsorge und Beratung (ISBN 3-7917-1884-3), geben Fachleute mit einer profunden Kenntnis der Praxis anhand zahlreicher Beispiele lebensnahe Hilfestellungen, Informationen und Tipps für die Betroffenen selbst und für alle, die durch die Krise von Trennung und Scheidung gehen müssen.

Erwin Möde, Trennung und Scheidung

Neben der Regelung von Ehepartnerschaften wird im Familienrecht auch der Bereich der Anerkennung leiblicher oder adoptierter Kinder behandelt. Im Allgemeinen geht es im Familienrecht um das Kindeswohl, das immer an erster Stelle stehen soll. Das Kindeswohl gehört sogar zu den wichtigsten Bereichen in der Rechtsprechung des Familiengerichts.

Auch die Beistandschaft durch das Jugendamt für das Kind ist unter diesem Aspekt im Familienrecht geregelt. Denn wenn das Kind einer Familie nicht mehr bleiben kann oder dort deutliche Unterstützung notwendig ist, dann wird vom Familiengericht ein weiterer bzw. anderer Betreuer bestimmt.

Ein wichtiger Bereich des Familienrechts ist auch die Feststellung der familiären Verhältnisse. Besonders fallen darunter Vaterschaftstests.

In der Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll. ist Rechtsanwältin Lydia Oberwallner, Fachanwältin für Familienrecht und Rechtsanwalt Prof. Dr. Ernst Fricke im Referat Familienrecht tätig. Die Kanzlei hat seit mehr als 35 Jahren in diesem Bereich Erfahrung und Profil gezeigt. Wir kämpfen für Ihr Recht als erfahrene Anwälte. Aber nicht immer ist Angriff die beste Verteidigung.

Außerdem sind alle Rechtsanwälte ausgebildete Mediatoren (ITMH bzw. EMB) und bieten so auch dieses freiwillige Konfliktbeilegungsverfahren an. Hier versuchen die Parteien mit Hilfe ihres Mediators eine rechtlich verbindliche Lösung gemeinsam zu erarbeiten (Fricke, in: Erwin Möde (Hrsg.), Trennung und Scheidung - Praktische und psychologische Hilfen für Seelsorge und Beratung, S. 190 ff.). Mediation ist eine einvernehmliche Konfliktlösung und ein faires Verfahren ohne Verlierer mit Hilfe eines unparteiischen Vermittlers - konstruktiv, partnerschaftlich und individuell.

Wir entwickeln mit Ihnen Scheidungsfolgevereinbarungen zum Zugewinn, Unterhalt, elterliche Sorge und Umgang sowie zur Vermögensauseinandersetzung.

Das eheliche Güterrecht

Die Ehe hat verschiedene vermögensrechtliche Wirkungen. Vom ehelichen Güterrecht spricht man, wenn die Eigentumsverhältnisse der Eheleute, der Erwerb der Ehegatten in der Ehe und die Verwaltung beiderseitigen Vermögens geregelt werden.

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Beim gesetzlichen Güterstand ist der Gesetzgeber von der Hausfrauenehe ausgegangen. Insbesondere sollen die Vermögensinteressen der nicht berufstätigen Frau geschützt werden. Zum einen wird als Rechtfertigung des Zugewinnausgleiches darauf abgestellt, dass die Hausfrau und Mutter ihrer Tätigkeit gleichermaßen wie der berufstätige Mann zum ehelichen Wohlstand beiträgt. Zum anderen liegt die Rechtfertigung des Zugewinnausgleiches in der Entschädigung der Hausfrau für den Verzicht auf eigenen Vermögenserwerb.

Bei der Zugewinngemeinschaft sind die Vermögen der Eheleute rechtlich getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst, haftet nur mit seinem Vermögen und nur für seine Schulden. Jeder Ehegatte kann frei über sein Vermögen verfügen. Lediglich Verfügungen über das Vermögen eines Ehegatten im Ganzen oder die Gegenstände des ehelichen Haushaltes bedürfen der Einwilligung des anderen Ehegatten. Diese Beschränkungen dienen dem Interesse der Familie und der Sicherung des Ausgleichanspruches. Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes ist der Zugewinn der während der Ehe erzielt wurde, auszugleichen. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Der Ausgleich beruht auf dem Gedanken, dass das in der Ehe gemeinsam erarbeitete und ersparte Vermögen geteilt werden soll. Dabei ist es gleichgültig, welcher Ehegatte es zum Alleineigentum hat. Demgemäß scheiden solche Vermögenswerte aus, die nicht gemeinsam erschaffen wurden, sondern durch Schenkung, Ausstattung von Todes wegen oder mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht erworben wurden. Endet die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten, erfolgt der Ausgleich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteiles um ein Viertel. Nach dieser erbrechtlichen Lösung tritt die Erhöhung auch ein, wenn kein Zugewinn erzielt wurde.

Güterstand der Gütertrennung

Bei der Gütertrennung sind die Vermögen der Eheleute völlig getrennt. Es bestehen zwischen diesen Vermögen keine güterrechtlichen Beziehungen. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst, kann aber die Verwaltung dem anderen Ehegatten überlassen. Jeder Ehegatte kann über sein Vermögen frei verfügen. Er haftet mit diesem lediglich für seine Schulden. Allerdings bleiben die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Pflichten bestehen, insbesondere Unterhaltspflichten. So hat jeder Ehegatte die Nutzung seines Vermögens zum Unterhalt der Familie zu verwenden. Im Notfall gilt dies auch für den Stamm des Vermögens. Die Gütertrennung wird in der Regel durch einen Ehevertrag vereinbart. Sie entsteht auch durch rechtskräftiges Urteil, das entweder auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinnes oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft lautet. Ferner tritt die Gütertrennung ein, wenn die Eheleute den gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) vertraglich ausschließen ohne einen anderen Güterstand wirksam zu vereinbaren.

Güterstand der Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft entsteht vorwiegend Gesamtgut. Zum Gesamtgut gehören das bei Eintritt der Gütergemeinschaft vorhandene Vermögen beider Ehegatten und das Vermögen, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft erwirbt. Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut gemeinschaftlich. Die Gütergemeinschaft endet kraft Gesetzes und Auflösung der Ehe, bei der Auflösung durch Tod aber nur, wenn nicht kraft Gesetz die Gütergemeinschaft vereinbart ist. Sie endet ferner durch Ehevertrag und durch ein sogenanntes Gestaltungsurteil des Gerichtes. Vor Beendigung der Gütergemeinschaft kann kein Ehegatte die Teilung des Gesamtgutes verlangen. Bei Beendigung der Gütergemeinschaft wandelt sich diese in eine Liquidationsgemeinschaft um. Die Ehegatten haben sich auseinander zu setzen. Das Gesamtgut bleibt zunächst bis zur endgültigen Auseinandersetzung bestehen. Das heißt die Ehegatten müssen zunächst eine Gesamteinigung erzielen, wie das gesamte Vermögen beider verteilt werden soll.

Voraussetzungen einer Scheidung von Ehe / Lebenspartnerschaft

Eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft kann allein durch Urteil des zuständigen Familiengerichts geschieden werden. Der Scheidungsantrag muss dabei schriftlich unter Vorlage der Heiratsurkunde und einer Scheidungsvollmacht von einem Anwalt gestellt werden. Aus diesem Grund braucht derjenige Ehegatte zwingend einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellen will. Der andere Ehegatte benötigt dann ebenfalls einen Anwalt, wenn er selbst auch Anträge an das Gericht stellen will, z.B. einen eigenen Scheidungsantrag oder aber Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht. Soll im Laufe des Scheidungsverfahrens ein Vergleich geschlossen werden, beispielsweise zum Unterhalt, so müssen beide Ehepartner im Verfahren anwaltlich vertreten sein.

Kann man sich online scheiden lassen?
Feststeht, dass man sich in Deutschland noch nicht online scheiden lassen kann. Lediglich der Schriftverkehr mit Ihrem Anwalt kann online (Mail oder Chat) erfolgen. Auch das Einreichen von Schriftsätzen wird schon bald an allen deutschen Gerichten digital möglich sein. Sehr viel schneller wird das Verfahren dadurch aber nicht - nur unpersönlicher. Und wenn der Scheidungstermin vor Gericht näher rückt, bleibt ein persönliches vor Ort sein nicht aus. Und deshalb ist der Vorteil von sogenannten "Online-Scheidungen" schnell dahin, weil auch die Kosten nicht preisgünstiger ausfallen als eine persönliche und kompetente Beratung bei Ihrem Anwalt.

Nach den Vorschriften des BGB kann eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Partner nicht mehr besteht und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass die Partner sie wieder herstellen. Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht dann nicht mehr, wenn keine wechselseitige innere Bindung der Ehegatten mehr existiert. Letztendlich ist dies bereits dann der Fall, wenn lediglich ein Ehegatte die Ehe mit dem anderen nicht mehr fortsetzen will. Daher kann das Familiengericht die Ehe als zerrüttet und gescheitert werten, wenn der andere Ehegatte nach wie vor an ihr festhalten will. Entscheidend ist, ob eine Versöhnung und Wiederherstellung der Ehe als möglich erscheint.

Unabhängig davon sieht das Gesetz zwei Fälle vor, in denen das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird:

  • Die Ehegatten leben seit einem Jahr getrennt voneinander und beide Ehegatten wollen die Scheidung.
  • Die Ehegatten leben seit drei Jahren getrennt voneinander.

Getrennt leben Ehegatten dann, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Das ist der Fall, wenn die Eheleute getrennte Haushalte führen, d.h. jeder der Ehegatten sich selbst versorgt, die Mahlzeiten getrennt eingenommen werden und die Eheleute getrennt voneinander schlafen. Es darf keinerlei Gemeinsamkeiten mehr geben. Gleichzeitig muss aber zumindest einer der beiden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ablehnen. Grundsätzlich kann man auch innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt voneinander leben. Dies bringt aber unter Umständen Beweisprobleme mit sich, wenn der andere Ehegatte das Getrenntleben bestreitet.

Ausnahmsweise kann die Ehe sofort geschieden werden, ohne Einhaltung einer Trennungszeit, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Ehegatte gegenüber dem anderen fortgesetzt und massiv gewalttätig ist. Die Umstände, die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe führen, müssen jedoch bewiesen werden können. Es gibt hierzu eine umfangreiche fallorientierte Rechtsprechung.

Versorungsausgleich

Über den Versorgungsausgleich, der im Regelfall mit der Scheidung mitentschieden wird, soll derjenige Ehegatte, der in der Ehezeit höhere Anrechte auf Rente, Pension usw. erworben hat, dem anderen Ehepartner soviel übertragen müssen, dass beide Ehepartner - immer nur bezogen auf die Ehezeite - mit der Scheidung der Ehe gleich hohe Anrechte auf Altersversorgung haben.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden hierbei Anrechte oder Anwartschaften auf

  • Pensionen von Beamten, Richtern auf Lebenszeit, Berufs- und Zeitsoldaten,
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente,
  • betriebliche Altersversorgung,
  • Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
  • Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte, Rechtsanwälte usw.

Renten aus privaten Versicherungsverträgen, soweit sie ausschließlich auf Rentenbasis abgeschlossen sind, also kein Wahlrecht zwischen Kapital und Rente beinhalten oder das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt worden ist.

Der Ausgleich findet immer statt, sowohl bei bereits laufendem Rentenbezug als auch dann, wenn keine Rente bezogen wird. Der Versorgungsausgleich wird in aller Regel in der Weise durchgeführt, dass das Familiengericht im Scheidungsurteil eine Übertragung des sich ergebenden Monatsbetrags von dem Altersversorgungskonto des Ehegatten mit der höheren Altersversorgung auf das Altersversorgungskonto des anderen Ehegatten anordnet.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann durch (notariellen) Ehevertrag ganz oder auch nur teilweise ausgeschlossen werden. Wird aber von einem Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines solchen Vertrages ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht, so tritt dieser Ausschluss des Versorgungsausgleichs außer Kraft. Haben Ehepartner keine solche vertragliche Regelung getroffen, wollen sie aber trotzdem im Scheidungsverfahren die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen, dann ist das zwar grundsätzlich möglich, hängt aber davon ab, ob ein solcher Ausschluss vom Familiengericht genehmigt wird.

Sorgerecht

Nach dem geltenden Recht muss im Scheidungsverfahren durch das Familiengericht keine seperate Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Scheidung mehr getroffen werden. Nach aktuellem Recht behalten beide Elternteile auch nach der Scheidung ihrer Ehe die gemeinsame elterliche Sorge für gemeinschaftliche Kinder, wenn sie keinen anders lautenden Sorgerechtsantrag stellen.Es gilt dann das Folgende:

Leben die Eltern getrennt und üben sie die elterliche SOrge gemeinsam aus, so müssen Entscheidungen, die für das Kind von grundsätzlicher Bedeutung sind (z.B. welche Schulausbildung gewählt werden soll, welche berufliche Ausbildung das Kind erfahren soll), im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern getroffen werden. Die Eltern müssen sich also einigen. Können sie sich nicht einigen, so muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil zu übertragen.

Sie Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens zu treffen, so trifft sie derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Dieser gewöhnliche Aufenthalt bei einem Elternteil kann daraus resultieren, dass sich die Eltern entweder darauf verständigt haben oder dass der Aufenthalt der Kinder bei dem betreffenden Elternteil vom Gericht festgelegt wurde, weil sich die Eltern insoweit nicht einigen konnten. Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens gehört z.B. die Entscheidung über die Teilnahme an einer Klassenfahrt oder die Erlaubnis, bei einem Schulfreund übernachten zu dürfen.

In Notfällen aber, in denen im Interesse des Kindes Entscheidungen sofort getroffen werden müssen (z.B. wenn sich das Kind schwer verletzt und sofort operiert werden muss), hat jeder Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, egal ob nur besuchsweise oder weil es dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein Notvertretungsrecht.

Das alleinige elterliche Sorgerecht wird vom Familiengericht auf einen Elternteil übertragen, wenn dies übereinstimmend von beiden Elternteilen so beantragt wird.

Wenn hingegen ein Ehegatte den Antrag stellt, ihm die elterliche Sorge zu übertragen und der andere Ehegatte dem widerspricht, so muss das Familiengericht prüfen, ob es für das Kind die günstigte Lösung ist, sowohl die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben, als auch die alleinige elterliche Sorge auf den antragstellenden Elternteil zu übertragen. Bei der Beurteilung dieser Frage wird in aller Regel auch das Jugendamt mit einbezogen.

Im Sinne des Kindeswohles ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben, wenn sich ein Elternteil als ungeeignet zur Pflege und Erziehung des Kindes erweist (z.B. bei schweren Gewaltanwendungen, Vernachlässigungen des Kindes, psychische Erkrankungen oder Sucht eines Elternteils), oder die Eltern nicht mehr dazu bereit sind, die Verantwortung für das Kind auch nach einer Trennung zusammen zu tragen, wenn also keine Kooperationsfähigkeit der Eltern mehr besteht. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob es für das Wohl des Kindes dann am besten ist, wenn die alleinige elterliche Sorte auf den antragstellenden Elternteil übertragen wird. Bei dieser Entscheidung kommt es unter anderem auf die Frage an, welcher Elternteil in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile gehabt hat, da ein häufiger Wechsel der Bezugs- und Betreuungspersonen sowie des sozialen Umfelds insbesondere bei jüngeren Kindern als schädlich gilt. Eine Rolle spielt auch, welcher Elternteil dem Kind künftig die meiste Unterstützung für eine seelische, geistige und körperliche Entwicklung bieten kann, welcher Teil demnach die stabilere und verlässlichere Betreuungs- und Erziehungsperson zu sein verspricht. Berücksichtigt wird selbstverständlich auch der Kindeswille sowie die Bindung des Kindes an seine Eltern und Geschwister.

Umgangsrecht

Leben die Eltern eines Kindes nicht miteinander, so hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Recht, Umgang mit dem Kind zu haben und sich dabei von dem körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes sowie seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen. Auch der nichteheliche Vater ist damit umgangsberechtigt. Gleichzeitig soll das Umgangsrecht auch dem Kind die Gelegenheit geben, sich ein eigenständiges, auf persönlichen Erfahrungen beruhendes Bild von dem Elternteil zu machen, dem die elterliche Sorge nicht übertragen wurde bzw. der das Kind nicht in seiner Obhut hat.

Der Elternteil, bei dem das Kind seinen dauerhaften Aufenthalt hat, muss die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil nicht nur zu lassen, sondern auch positiv fördern. Gegebenenfalls hat der sorgeberechtigte Elternteil aufgrund seiner elterlichen Autorität durch geeignete erzieherische Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass das Kind den Umgangsberechtigten tatsächlich besucht. Der Umgang des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind muss so häufig stattfinden und jeweils solange dauern, dass eine für Kind und Elternteil bedeutsame Beziehung entstehen kann bzw. bestehen bleibt.

Die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts trägt grundsätzlich der Umgangsberechtigte. Dies sind insbesondere die Kosten für Anfahrt und Rückfahrt, Bewirtungskosten, Kosten für Unternehmungen mit dem Kind.

Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte im Rahmen der Amtsermittlung auf Antrag eines Elternteils eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Positionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt. Es muss dann eine genaue Umgangsregelung getroffen werden.

Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über Zeit, Dauer und Häufigkeit sowie Art oder zum Ort des Umgangs. Es ist eine dem Kind gerecht werdende, individuelle Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht.

Ein Elternteil kann vom Gericht nur dann vom Umgang ausgeschlossen werden, wenn es zum Wohle des Kindes zwingend erforderlich ist, weil anders eine Gefährdung des Kindes nicht abzuwenden ist. Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht.