1. Einleitung

Über 80% aller Deutschen nutzen 2014 das Internet. Damit hat sich die Anzahl der Nutzer in den letzten 10 Jahren mehr als verdoppelt. Im Bereich des Internets ist so auch ein stetig steigender rechtlicher Regelungsbedarf entstanden. Das Internet bietet Chancen und beinhaltet aber auch Risiken.

Wir bieten Ihnen an, Sie in allen rechtlichen Bereichen des Internetrechts zu vertreten, von der Beratung bei der Präsenz von Unternehmen oder Unternehmensprodukten in Sozialen Netzwerken bis hin zur Geltendmachung oder Abwehr von lizenzrechtlichen Ansprüchen.

Das Internetrecht ist in vielerlei Hinsicht eng verbunden mit Fragestellungen des Urheber- und Vertragsrechts. Softwareentwicklungen werden als individuelle geistige Schöpfung anerkannt und genießen als Werk Urheberschutz. Daneben gibt es auch Rechtsfragen aus anderen Rechtsbereichen, wie etwa dem Datenschutzrecht, dem Wettbewerbsrecht, dem Gesellschaftsrecht oder dem Arbeitsrecht.

a) Abmahnung wegen Filesharing

Wenn Sie eine Unterlassungserklärung von Unternehmen bzw. deren Anwälten erhalten haben, weil es sich angeblich um unerlaubte Downloads gehandelt haben soll und Ihnen eine Klage wegen unerlaubten Datentauschs angedroht ist, beraten wir Sie mit Erfahrung und Kompetenz.

b) Social Media

Egal, ob Sie als Privatperson oder Unternehmen im Social Web unterwegs sind, wir begleiten Sie mit unserer rechtlichen Expertise auf Ihrem Weg in die virtuelle Zukunft. Wir beraten Sie auch, rechtliche Fallstricke in sozialen Netzwerken frühzeitig zu erkennen und so rechtliche Probleme zu verhindern. Wir entwickeln Ihnen ein rechtssicheres Impressum und beraten Sie bei Ihrer Sorge vor Urheberrechtsverletzungen.

Wenn Ihr Profil „geklaut“ wurde oder Bilder von Ihnen ohne Einverständnis verwendet worden sind, wir helfen Ihnen mit unserer rechtlichen Erfahrung. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie gegen Persönlichkeitsverletzungen im Internet vorgehen wollen.

c) Domainrecht

Das Domainrecht befasst sich mit der Zuteilung der Domainnamen. Grundsätzlich gilt hier das Prioritätsprinzip: wer sich als erster einen Domainnamen sichert, darf diesen auch nutzen und behalten. Eine Ausnahme bilden Fälle, bei denen der Name eine „weit überragende Bekanntheit“ genießt, wie "www.shell.de". Eine weitere Ausnahme begründet das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht. Dieses gibt dem jeweiligen Namensträger grundsätzlich das Recht vom unberechtigten Nutzer eines Namens diese Nutzung zu untersagen.

Unzulässig können Domainnamen aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sein, zum Beispiel wegen Irreführung der Nutzer oder Kanalisierung von Kundenströmen (§ 3 UWG) oder aufgrund von missbräuchlichem Domaingrabbing (§ 1 UWG).

d) E-Commerce

Nicht nur international sondern auch im Inland ist das Internet zu einer wichtigen Handelsplattform für den sogenannten E-Commerce geworden. Diese Entwicklung hat deshalb die Frage nach dem Zustandekommen von Verträgen im Internet aufgeworfen. Grundsätzlich finden die Vorschriften des BGB auch für den Vertragsschluss im Internet Anwendung (§§ 145ff BGB). Zusätzlich sind aber beispielsweise die Vorschriften für Fernabsatzverträge der §§ 312bff BGB, die Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB), wettbewerbsrechtliche Regelungen im UWG sowie urheberrechtliche und markenrechtliche Bestimmungen im UrhG und Markengesetz zu beachten. Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien allgemeine Informationspflichten nach § 5 TMG zu beachten. Besondere Informationspflichten bestehen bei kommerziellen Kommunikationen, § 6 TMG.

2. Übersicht

Rechtsgebiete im Zusammenhang mit dem Internetrecht
Rechtsgebiete Auswirkungen bspw. auf ... Deutsche Gesetze
Allgemeines und besonderes Zivilrecht Vertragsschluss, Handel u. E-Commerce, Gewährleistung, allgemeine Haftungsgrundsätze, Informationspflichten bei geschäftsmäßigen Telemedien BGB, TMG
Urheberrecht Schutz des Urhebers, Verwertungsrechte, Rechteübertragung, Tauschbörsen, Privatkopie UrhG, KUG
Wettbewerbsrecht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Werbung UWG
Strafrecht Cracker, Hacker, Pornographie, Volksverhetzung StGB
Namens- und Markenrecht Domain-Registrierung, Domainnutzung, Domainhandel, Domaingrabbing MarkenG, BGB
Datenschutzrecht E-Commerce, Datenschutzbeauftragter, Informations- und Belehrungspflichten, Vorratsdatenspeicherung TMG, BDSG
Internationales Privatrecht (IPR) grenzüberschreitende Verträge oder Rechtsverletzungen EGBGB, CISG (UN-Kaufrecht), diverse Abkommen
Internationales Zivilverfahrensrecht (IZVR) Zuständigkeit der Gerichte EuGVVO, diverse Abkommen
Medienrecht Sorgfaltspflichten bei Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Angeboten, Schutz von Kindern und Jugendlichen (Jugendmedienschutz) RStV, TMG, JMStV
Telekommunikationsrecht Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen TKG
Rundfunkrecht Gebühren für gesetzliche Rundfunkempfangsgeräte (Computer, Handy, PDA) RGebStV, RFinStV

3. Technische Entwicklung vs. Recht

Das in den 1990er Jahren entstandene Internetrecht bereitet der Rechtsprechung und dem Gesetzgeber insbesondere durch die Geschwindigkeit und Dynamik der Medienkonvergenz größere Schwierigkeiten als die meisten anderen Bereiche. Obwohl zahlreiche Fragen bereits in den 1980er Jahren im Zusammenhang mit dem Bildschirmtext-Staatsvertrag in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert worden waren, stellten sich im Internet viele neue Fragen. Dazu benötigen Sie eine rechtliche Beratung und Begleitung, die wir ausdrücklich anbieten.

Dies lag zum einen daran, dass es im Internet im Gegensatz zu den früheren Bildschirmtextangeboten keine klare Trennung zwischen Dienstanbieter und Nutzer mehr gab, sondern auch viele Privatpersonen als Dienstanbieter auftraten und eigene Webseiten erstellen konnten. Die Dezentralität und Internationalität des Internets machte es zudem schwerer, einen konkreten Verantwortlichen zu benennen – da eine zentrale Instanz fehlte, gab es keine Stelle, von der die Anwendung bestimmter Regeln verlangt werden konnte.

Insbesondere das Fehlen von Referenzurteilen oder einer herrschenden Meinung in der juristischen Fachliteratur führten dazu, dass in den Anfangsjahren des Internetrechts zahlreiche Fragen erst durch den Bundesgerichtshof geklärt werden mussten. Dies kostete jedoch Zeit, während der sich das Internet wieder stark weiterentwickelt hatte. Teilweise existieren daher die zugrundeliegenden Geschäftsmodelle oder technischen Grundlagen zum Zeitpunkt eines letztinstanzlichen Urteils schon gar nicht mehr (vgl. zum Beispiel das Ricardo-Urteil).

Auch in der Rechtsetzung durch Bund und Länder wurden zahlreiche Gesetze und Normen verfasst, die schon kurze Zeit später entweder von der Entwicklung des Internets oder von der Rechtsetzung der EG überholt wurden.

Von 1997 bis 2007 wurde in Deutschland bei der rechtlichen Einordnung von Internetangeboten zwischen Telediensten nach dem Teledienstegesetz (TDG), einem Bundesgesetz, und Mediendiensten nach dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Bundesländer unterschieden. Diese rechtliche Aufspaltung von Internetangeboten beruhte auf den unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern: Der Bund kann sich bei Internetrechtsfragen vor allem auf seine Kompetenzen für das Telekommunikationsrecht und das Recht der Wirtschaft stützen (vgl. Artikel 73 Absatz 1 Nr.7 und Art.74 Absatz 1 Nr.11 Grundgesetz). Die Länder haben dagegen die Gesetzgebungskompetenz für Presserecht und Rundfunkrecht (vgl. Art. 70 Grundgesetz). Mit der immer stärker zunehmenden Medienkonvergenz führte die Aufspaltung der Internetangebote in Teledienste und Mediendienste zu Anwendungsschwierigkeiten in der Rechtspraxis. Die Rechtsbegriffe Teledienst und Mediendienst wurden deshalb bei der systematischen Neuordnung des Medienrechts und Internetrechts durch Bund und Länder im Jahr 2007 zum Begriff der Telemedien zusammengefasst.

4. Internationalität

Verantwortlich für über das Internet verbreitete Inhalte, sind die Verantwortlichen des Gerätes, von denen die Inhalte gesendet werden, soweit sie nicht nachweisen können, dass sie Inhalte einer anderen Person mit deren Erlaubnis weiterleiten. Dabei müssen unter Umständen die Gesetze des Landes, in welches die Daten übertragen werden, beachtet werden. Das nationale Recht kann in manchen Fällen bei einer Einreise in das Land, in dem das Gesetz gebrochen wurde, angewendet werden. Meistens gilt das Recht des Senders, wobei der Staat des Empfängers die Sendung von Daten nach dem fremden Recht dann toleriert. Einige Staaten sperren Internetteilnehmer, die nicht die nationalen Gesetze beachten, oder filtern den Datenverkehr nach bestimmten Inhalten.

Anwendungsfälle sind die Forderung eines französischen Gerichts zur Sperrung von Nazi-Inhalten für französische Internetnutzer durch Yahoo und das Grundsatzurteil des deutschen Bundesgerichtshofs im Jahr 2000, nach dem auch beispielsweise ein australischer Staatsangehöriger für eine holocaustleugnende Website, die in Australien gehostet ist, in Deutschland haftbar gemacht werden kann.

Auch im Wirtschaftsverkehr treten besondere Schwierigkeiten auf, da Internetnutzer häufig grenzüberschreitend agieren, indem sie Leistungen ausländischer Anbieter in Anspruch nehmen oder selbst Leistungen im Ausland anbieten. Auf diese Weise kann ein Nutzer, z. T. völlig unbemerkt, mit Rechtsordnungen anderer Länder in Berührung kommen. Eine Norm, die besagt, dass alle Handlungen eines Inländers seinem nationalen Recht unterliegen gibt es nicht. Da die Reichweite eines nationalen Rechts von jedem Staat autonom festgelegt wird, kann und kommt es zu Überschneidungen. Für die europäische Union wurde durch die EG-E-Commerce-Richtlinie eine gewisse Vereinheitlichung des Rechtes im Internet bewirkt.

Die Frage der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Privatrechts bestimmt ein angerufenes Gericht in einem solchen Fall nach seinem Internationalen Zivilverfahrensrecht (IZVR) und seinem Internationalen Privatrecht (IPR). Dies führt in der Rechtspraxis häufig zu Schwierigkeiten. Zum einen gelten diese Rechtsgebiete als exotisch und kompliziert, viele Juristen kennen sich hier nicht sehr gut aus. Zum anderen werden Sachverhalte, die schon nach nationalem Recht schwierig zu überblicken sind, fast nie dadurch einfacher, dass sie nach einem ausländischen Recht zu beurteilen sind.

5. Telemedien

Rechtsfragen der Telemedien, zu denen eine Vielzahl von Internetdiensten zählen, sind im Telemediengesetz (TMG) des Bundes, im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) sowie im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Bundesländer geregelt.

Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen durch sog. Telemedien in Deutschland. Es ist eine der zentralen Vorschiften des Internetrechts. Das TMG fasst weitestgehend in einem Gesetz zusammen, was zuvor auf drei verschiedene Regelwerke verteilt war. Lediglich einige ergänzende Vorschriften zu inhaltlich geprägten Telemedien wurden statt in das TMG in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in seiner 9. Änderungsfassung aufgenommen (§§ 54 ff.)