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Am 21. April 2021 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München in einem Verfahren eines Notfallsanitäters gegen den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Landshut.
In diesem wegweisenden Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es "im Rahmen eines akuten "Notfall"-Einsatzes im Lichte des Patientenwohls vollkommen irrelevant sei, ob eine medizinisch indizierte Maßnahme von einem Arzt oder einem ausgebildeten Notfallsanitäter lege artis ins Werk gesetzt wird. Maßgeblich ist allein, dass sie stattfindet(!)."
In seiner Begründung führte der 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs weiter aus: "Die (klarstellende) Entscheidung des Gesetzgebers [red. Einführung von § 2a NotSanG] ist eindeutig: Notfallsanitäterinnen und -sanitäter sind, sofern (not-)ärztliche Hilfe nicht zeitnah zu erlangen ist und die Voraussetzungen des § 2a Nr. 2 NotSanG vorliegen, eigenverantwortlich handelnder, heilkundlicher Teil der Rettungskette."