Das Sozialrecht ist eine vielgestaltige Rechtsmaterie, welche sich einerseits in zahlreiche Rechtsgebiete unterteilen lässt, andererseits auch Bezugspunkte zu benachbarten Rechtsgebieten aufweist, wie etwa dem Arbeitsrecht, dem Medizinrecht, dem Verkehrsrecht etc..
Sozialrecht im engeren (oder formellen) Sinn bezeichnet die Rechtsmaterien, die in den Sozialgesetzbüchern I bis XII normiert sind. Darüber hinaus zählen zum Sozialrecht auch Rechtsgebiete, die in anderen Gesetzen geregelt sind und eine soziale Zwecksetzung verfolgen, wie etwa das Recht des Lastenausgleichs.
Das Sozialrecht im formellen Sinn soll „zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die frei Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen“, § 1 Abs. 1 S. 1SGB I. Darüber hinaus soll es dazu beitragen, dass die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Das Sozialrecht ist auch in der täglichen Anwaltsarbeit unserer Kanzlei ein umfangreiches Rechtsgebiet. Wir vertreten Mandanten in allen Bereichen des Sozialrechts, so im Recht der Sozialversicherungen einschließlich der Arbeitsförderung, im sozialen Rehabilitationsrecht, im Schwerbehindertenrecht, im Recht der sozialen Entschädigung, im Kinder- und Jugendhilferecht, im Recht des Familienlastenausgleichs, des Grundsicherungs- und Sozialhilferechts und im Recht der Leistungserbringer.
Die Schwerpunkte unserer Kanzlei liegen in der Beratung und außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung im Bereich Sozialversicherungs- und Rehabilitationsrecht, im Schwerbehinderten- und sozialen Entschädigungsrecht sowie im Recht der Leistungserbringer, ebenso im Kinder- und Jugendhilferecht und bei allen Schiedsstellenverfahren im Sozialrecht.
1. Sozialversicherungsrecht und Rehabilitationsrecht
Zum Sozialversicherungsrecht gehören das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII), der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), der Arbeitslosenversicherung (SGB III) und der Künstlersozialversicherung (KSVG).
Darüber hinaus beraten und vertreten wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung, im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren sowie allgemein im Hinblick auf Fragen zur Versicherungspflicht und zur Beitragspflicht in den gesetzlichen Versicherungen.
Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst insbesondere die Gewährung von Renten (Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten) sowie die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiedererlangung bzw. Erhaltung der Erwerbsfähigkeit. Die gesetzlichen Rentenversicherungen erbringen dabei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) sowie ergänzende Leistungen.
Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) wegen Eintritt eines Arbeitsunfalls bzw. Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit umfasst die Heilbehandlung inklusive Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation), Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) nebst ergänzender Leistungen (z.B. Kfz-Hilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten). Besonders bedeutsam für den Versicherten ist die Zahlung eines Verletztengeldes bei Arbeitsunfähigkeit sowie die Zahlung einer Verletztenrente bzw. im Versterbensfall die Zahlung einer Witwen-/Waisenrente oder Witwen-/Waisenbeihilfe. Darüber hinaus übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung für den Unternehmer und dessen Mitarbeiter die Aufgaben einer Haftpflichtversicherung gegenüber dessen Beschäftigten. Ihr obliegt zudem, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.
Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst u.a. Leistungen zur Verhütung und Behandlung von Krankheiten inklusive Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen sowie Zahlungen von Krankengeld.
Das Leistungsspektrum der sozialen Pflegeversicherung umfasst die Feststellung der jeweiligen Pflegestufe, die Zahlung von Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen, die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson und die Zurverfügungstellung einer häuslichen Pflegehilfe (Betreuungsleistungen) sowie die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, haben die pflegebedürftigen Versicherten Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Reicht auch die teilstationäre Pflege nicht aus, besteht ein Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Neben den Leistungen für die pflegebedürftigen Versicherten erbringen die Pflegekassen auch Leistungen zur sozialen Sicherung derjenigen Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Das Leistungsspektrum der Arbeitslosenversicherung umfasst einerseits Leistungen an den Arbeitnehmer. Hierzu zählen neben der Zahlung von Arbeitslosengeld und anderen Entgeltersatzleistungen (Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld) und den Arbeitsvermittlungsleistungen, insbesondere die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sowie die Förderung der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung. Darüber hinaus erbringt die Agentur für Arbeit andererseits umfassende Leistungen an den Arbeitgeber (Eingliederungszuschüsse, Eingliederungsgutscheine, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmern, Gründungszuschuss für Selbständige etc.).
Neben den Sozialversicherungsträgern werden Rehabilitationsleistungen auch von anderen Sozialleistungsträgern erbracht. So erbringen auch die Träger der Kriegsopferfürsorge und der Kriegsopferversorgung im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (z.B. Übergangsgeld) sowie Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft. Auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
2. Schwerbehindertenrecht und soziales Entschädigungsrecht
Das Schwerbehindertenrecht umfasst einerseits das Anerkennungsverfahren zur Feststellung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung sowie zur Feststellung von Merkzeichen für bestimmte Nachteilsausgleiche (Merkzeichen "G", "AG", "RF", "H", "GL", "B" und "BL"). An die Anerkennung der Eigenschaft als Behinderter, Schwerbehinderter oder diesen Gleichgestellten knüpfen unterschiedlichste Rechtsfolgen an, z.B. im Sozialversicherungsrecht (Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung, u.a.), im Sozialhilfe- und Wohngeldrecht, im Steuerrecht sowie insbesondere auch im Arbeitsrecht (Kündigungsschutz von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten; Anspruch auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte; Anspruch für Schwerbehinderte auf behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung, Umsetzung und Teilzeitarbeit).
Das Behinderten-/Schwerbehindertenrecht ist aufgrund der Auswirkungen auf das Arbeitsrecht nicht nur für den Behinderten von Bedeutung, sondern auch für den Arbeitgeber von großer Relevanz. So werden dem Arbeitgeber bereits bei der Stellenbesetzung, innerbetrieblichen Versetzungen und Umsetzungen umfangreiche Pflichten auferlegt, deren Verletzung gravierende Folgen nach sich ziehen kann. Von großer Relevanz für die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite sind zudem die Regelungen über die stufenweise Wiedereingliederung des schwerbehinderten Arbeitnehmers sowie des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Für beide Seiten besteht hier erheblicher Beratungsbedarf.
Dem sozialen Entschädigungsrecht unterfallen Ansprüche nach dem Landesversorgungsgesetz inklusive Kriegsopferversorgung (BVG), dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), dem Zivildienstgesetz (ZBG), dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Gesetz zur Vergütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG) und anderen Gesetzen, welche einem jeweils näher umschriebenen Personenkreis, welcher einen Personenschaden erlitten hat, Entschädigungsleistungen zuzusprechen.
Das Leistungsspektrum dieser Gesetze umfasst Ansprüche auf Heilbehandlung sowie auf Rentenleistungen bei entschädigungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit. So können für den Geschädigten eine Beschädigtenrente, im Todesfall für die Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden.
3. Kinder- und Jugendhilferecht
Begrifflich ist unter Jugendhilfe im weiteren Sinne die Gesamtheit aller Tätigkeiten, Veranstaltungen und Maßnahmen, die sich mit dem Thema "Jugend" befassen, mit den primären Schwerpunkten Elternhaus, Schule, Beruf und öffentliche Hilfe- und Förderungsangebote zu verstehen. Im engeren Sinne sind unter Jugendhilfe die im SGB VIII geregelten Aufgaben, Angebote, Maßnahmen und Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und die Aktivitäten der freien Jugendhilfe gemeint. Jedoch fallen unter die Jugendhilfe auch in diesem engeren Sinne die Bereiche, die im SGB VIII lediglich angerissen und dann spezialgesetzlich geregelt sind (z. B. die Jugendgerichtshilfe, Jugendschutz). Die frühere Unterscheidung zwischen Jugendpflege und Jugendfürsorge war nicht mehr zeitgemäß und ist daher vom SGB VIII zu Recht aufgegeben worden. Das SGB VIII unterscheidet in den Aufgaben der Jugendhilfe lediglich zwischen Leistungen der Jugendhilfe (unterteilt in Kinder- und Jugendschutz, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Erziehungsförderung in der Familie, Förderung in Tageseinrichtungen und Tagespflege, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendhilfe und Hilfe für junge Volljährige) und anderen Aufgaben der Jugendhilfe (vor allem Schutzmaßnahmen, Mitwirkungen im gerichtlichen Verfahren, Beistandschaft und die Durchführung von Pflegschaften und Vormundschaften).
Kinder- und Jugendhilfe im weiteren Sinn ist die Gesamtheit aller Tätigkeiten, Maßnahmen und Veranstaltungen, die sich mit Kindheit und Jugend befassen (Elternhaus, Schule, Beruf, öffentliche Hilfe- und Förderungsangebote etc.). Dem Kinder- und Jugendhilferecht im engeren, sozialrechtlichen Sinn unterfallen dabei die Materien, welche im SGB VIII - zumindest ansatzweise - normiert sind. Einige Bereiche sind dabei in Spezialgesetzen näher geregelt (z.B. Jugendgerichtshilfe und Jugendschutz).
Die Kinder- und Jugendhilfe bezweckt die soziale Förderung der Entwicklung und Erziehung der „unter 27-Jährigen“ zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Kinder- und Jugendhilfe kommt in erster Linie dann zum Tragen, wenn eine angemessene Erziehung nicht ohne Unterstützung der jungen Menschen und ihrer Eltern bewerkstelligt werden kann.
Das Leistungsspektrum der Träger der Kinder- und Jugendhilfe umfasst neben Angeboten der Jugend- und Jugendsozialarbeit, Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen, Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen sowie Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung.
Darüber hinaus weist das SGB VIII den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe noch sog. „andere Aufgaben“ zu. Es handelt sich dabei insbesondere um Schutzmaßnahmen, Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren, Beistandschaft sowie die Durchführung von Pflegschaften und Vormundschaften. Die frühere Unterscheidung zwischen Jugendpflege und Jugendfürsorge hat das SGB VIII nicht mehr übernommen.
Unsere Kanzlei hat langjährige Erfahrungen im Schiedsstellenbereich der Kinder- und Jugendhilfe (§ 78g SGB VII).
4. Recht des Familienlastenausgleichs
Zum Recht des Familienlastenausgleichs zählen Leistungen, die der Staat zur Förderung der Familie erbringt und die die finanziellen Belastungen durch die Erziehung der Kinder ausgleichen sollen. Hierzu zählen insbesondere Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld.
5. Grundsicherungs- und Sozialhilferecht
Leistungen der Grundsicherung werden einerseits durch das Jobcenter für Arbeitssuchende erbracht, andererseits durch den Sozialhilfeträger für voll erwerbsgeminderte Hilfedürftige und Hilfebedürftige, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Neben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erbringt der Sozialhilfeträger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der den Grundsicherungsleistungen annähernd entspricht, Leistungen der Hilfe zur Gesundheit und zur Pflege, Eingliederungshilfen für behinderte Menschen und Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.
6. Recht der Leistungserbringer
Einen weiteren Schwerpunkt unserer Kanzlei stellt das Recht der Leistungserbringer dar, welches auch Bestandteil des öffentlichen Wirtschaftsrechts ist.
Während die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsempfänger und Sozialleistungsträger als Leistungsrecht bezeichnet wird, bezeichnet das Leistungserbringerrecht die Rechtsverhältnisse zwischen den meist privaten oder gemeinnützigen Leistungserbringern und den Sozialleistungsträgern. Regelungsgegenstand des Leistungserbringungsrechts sind z.B. Fragen der Zulassung des Leistungserbringers, die Vergütung des Leistungserbringers und die Qualität der Leistungen des Leistungserbringers.
Zu den Leistungserbringern zählen Vertragsärzte (Kassenärzte) und Psychotherapeuten, ambulante Pflegedienste, Heime und Behindertenwerkstätten, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Krankenhäuser und sonstige Heilmittel- und Hilfsmittelerbringer.
Dem Sozialrecht unterfallen hier beispielsweise Regelungen über die vertragsärztliche Zulassung und Zulassungsentziehung (§§ 95 ff. SGB V), Regelungen über die Erteilung einer Erlaubnis des Betriebs von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 45 SGB VIII), die Erteilung einer Pflegeerlaubnis zur Kindertages- und Vollzeitpflege (§§ 43 f. SGB VIII) etc., Regelungen über Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie Vereinbarungen von Entgelt- und Pflegesätzen zwischen Leistungsträgern im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 78 a ff. SGB VIII) der Sozialhilfe (§§ 75 ff. SGB XII), der Pflege (§§ 82 ff. SGB XI) und den jeweiligen Leistungserbringern inklusive der Durchführung von Schiedsstellenverfahren, Regelungen über Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§§ 106 ff., 135 ff. SGB V; §§ 112 ff. SGB XI).
Darüber hinaus beraten und vertreten wir die Leistungserbringer in angrenzenden Rechtsgebieten, wie z.B. dem Haftungsrecht und dem Verwaltungsrecht.
7. Schiedsstellenverfahren
Schiedsstellenverfahren bearbeiten Konflikte an einem für die Sicherung der Leistungsrechte charakteristischen Schnittfeld des Sozialrechts. Dort, wo nicht Geldleistungen zu gewähren sind, sondern den Berechtigten die Unterstützung des Systems der sozialen Sicherung als personale Dienstleistung versprochen wird, müssen sich die Leistungsträger der Mithilfe externer Partner versichern.
Die Schiedsstellen haben in der Krankenversicherung eine lange Tradition als Konfliktschlichtungsinstanz gerade bei Entgeltfragen. Der Gesetzgeber erhofft sich durch das System der Schiedsstellen die Schaffung eines unter den Vertragsparteien wirksamen Regulierungsverfahrens.
Richtigerweise ist dem Leistungserbringungsrecht eine Doppelfunktion zuzuweisen: ein an Staatszielen ausgerichteter Vorgang der mittelbaren Leistungskonkretisierung, in dem im Vollzug die Bedürfnisse der einbezogenen Partner nach Freiheit der eigenen Betätigung, Gleichbehandlung und fairer Konkurrenz zu berücksichtigen sind.
Deutlich wird diese doppelte Aufgabe des Leistungserbringungsrechts auch und gerade an der über die Schiedsstellen gesetzlich verordneten „Zwangsschlichtungen“. Verträge im Leistungserbringungsrecht entstehen in einem Spannungsfeld zwischen gesetzlichen Vorgaben und Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragspartner, zwischen individuellen Leistungsrechten und systembedingten Eigendynamiken der Träger- und Verbandsinteressen, zwischen Ressourcenknappheit und betriebswirtschaftlichen Rentabilitätserwartungen, zwischen staatlicher und außerstaatlicher Entscheidungslogik.