Mit dem Begriff Sportrecht wird eine Querschnittsmaterie aus Vereinsrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht und Europarecht, sowie Urheberrecht, ebenso von Persönlichkeitsrecht und Medienrecht bezeichnet, die die Rechte von oder gegenüber Sportverbänden oder Sportlern betreffen.
Das Sportrecht hat wichtige Grundlagen auch im staatlichen Recht. Ein bedeutender Teil des Sportrechts ist „Wirtschaftsrecht“ und „Branchenrecht“, das in keinem abgeschlossenen Regelwerk kodifiziert ist.
Deshalb sind unsere umfassenden Erfahrungen als Rechtsanwälte im Sportrecht für Sie von Bedeutung. Wir engagieren uns gerne für Ihre Interessen und bieten maßgeschneiderte Problemlösungen an.
Wir beschäftigen uns mit dem Sportrecht in den folgenden Rechtsgebieten:
Der Sport wird vom Europarecht stark beeinflusst, nachdem die sogenannten "Personenverkehrsfreiheiten" des EG-Vertrags (Art. 39 - 42 EGV, Art. 43 - 48 EGV) und die diese konkretisierenden Entscheidungen des EUGH diese Rechtsmaterie maßgeblich beeinflussen. Es sei hier nur an das Bosmann-, Deliege-, Lehtonen-Urteil verwiesen. Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff. EGV und die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV gewährleisten eine selbständige Erwerbstätigkeit aller Sportler in Europa.
Das Grundgesetz (GG) kennt kein „Grundrecht auf Sport“. Wer Sport zu seinem Beruf gemacht hat, kann sich regelmäßig auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG berufen. Die sportliche Betätigung ist dem Schutz des Grundrechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 GG unterstellt. Das hat nicht nur beim Behinderten- und Rehabilitierungssport Auswirkungen , sondern auch auf die Sportausführung durch Kinder und ältere Menschen.
Sportler können sich in Vereinen und diese wiederum in Verbänden zusammenschließen, einheitliche Regeln aufstellen, Wettkämpfe organisieren und Veranstaltungen durchführen. Dies wird durch Art. 9 GG garantiert. Grundrechte werden im Interesse eines effektiven Grundrechtschutzes nicht nur als „Abwehrrechte gegenüber dem Staat“ sondern auch als „objektive Werteordnung“ dogmatisch begriffen. Von dieser haben Impulse für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung auszugehen. Richter haben dies auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen.
Bei der Geltung arbeitsrechtlicher Besonderheiten im Bereich des Sports stellt sich immer die Frage nach der „Arbeitnehmereigenschaft“ von Sportlern, die „aufgrund eines Vertrages die Sportausübung nicht nur entgeltlich, sondern darüber hinaus für einen anderen unselbständig und in persönlicher Abhängigkeit erbringen“. Das ist bei jeder Profi-Mannschafts-Sportart anzunehmen. Bei Amateursportlern ist diese „Arbeitnehmereigenschaft“ dagegen äußerst selten.
Wir vertreten sowohl Sportvereine als auch Sportler in diesem Bereich vor Arbeits- und Zivilgerichten.
Liegen die rechtlichen Voraussetzungen des „sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenbegriffs“ vor, so besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in den fünf Zweigen der Sozialversicherung. Im Sportrecht bezieht sich das auf die Rentenversicherung und die Unfallversicherung. Dadurch soll bei Arbeitsunfähigkeit eine Rentenzahlung für den Sportler gewährleistet werden.
Erweitert wird dieser sozialversicherungsrechtliche Beschäftigtenbegriff auch durch die Einbeziehung von sog. „Scheinselbständigen“ nach § 7 IV SGB IV. Herausgenommen aus dem sozialrechtlichen Beschäftigtenbegriff werden die durch § 8 SGB IV definierten geringfügig Beschäftigten.
Wir begleiten Sportvereine und Sportler in diesem Bereich auch bei Betriebsprüfungen durch die jeweils prüfende Behörde. Wir haben sozialversicherungsrechtliche Kompetenz in unserer Kanzlei, vom Fachanwalt für Sozialrecht bis zum Professor für Sozialrecht.
Unsere Kanzlei wird regelmäßig beauftragt, gemeinnützige Sportvereine zu gründen. Der Gesetzgeber hat zur Förderung des Sports eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen für gemeinnützige Sportvereine geschaffen. Wichtig sind hierbei insbesondere die Befreiung von Ertragssteuern, die Ermäßigung der Umsatzsteuer und die Möglichkeit des Spendenabzugs.
Wir begleiten auch in der Praxis Sportvereine, die Klärungsbedarf mit dem Finanzamt und / oder Amtsgericht / Registergericht haben.
Bei der Sportausübung können körperliche Verletzungen eines Mitsportlers eintreten. Im Sport werden kleinere Verletzungen als „sporttypisch“ und damit nicht als „haftungswürdig“ angesehen.
Die Gerichte nutzen im Schadensersatzverfahren die Verbandsregelwerke als zusätzliche Erkenntnisquelle, um festzustellen, ob widerrechtlich und schuldhaft eine Verletzung verursacht worden ist. Bei den sog. „Kontaktsportarten“ enthalten die Regelwerke der Verbände - vom Eishockey, Handball bis zum Basketball und insbesondere auch beim Fußball - Bestimmungen, die dazu dienen, die Verletzungsgefahren, die sich aus dem Kampf um den Ball ergeben, zu reduzieren.
Unsere Kanzlei vertritt sowohl Geschädigte als auch vermeintliche Schädiger in zivilrechtlichen Verfahren vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
„Sportverletzungen“ werfen immer wieder auch strafrechtliche Grundsatzfragen auf. Die juristische Dogmatik hat durch das Konstrukt der „Einwilligung“ durch "Teilnahme am Sport", juristische Lösungswege entwickelt. Bei Sportverletzungen stellt sich im Sportstrafrecht immer wieder die Frage nach dem Verhältnis von Rechtsregeln und sportlichem Regelwerk. Wir vertreten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Verteidiger angeblicher Täter, ebenso im Verfahren der Nebenklage, die „Opfer“ von Körperverletzungstaten.
Auch die Problemkreise „Strafbarkeit des Trainers“, sowie „Strafbarkeit des Sport- und Schiedsrichters“ sowie „Strafbarkeit der Zuschauer“ sind diesem Bereich zuzuordnen.
Das Thema „Doping“ findet sich ebenfalls im Sportstrafrecht. Wir vertreten auch insoweit, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Verfahren der Sportgerichtsbarkeit.
Den Vereinen und Verbänden ist über Art. 9 Abs. 1 GG das Recht gegeben, ihre Autonomie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung umzusetzen. Damit haben Vereine und Verbände das Recht zur Regelsetzung und zur sozialen Kontrolle ihrer Mitglieder. Der einzelne Sportler unterwirft sich dieser den Vereinen gegebenen „Strafgewalt“ durch die Sportgerichtsbarkeit durch Beitritt zum Verein oder durch Teilnahme an entsprechend organisierten Wettkämpfen, ebenso durch Erteilung bzw. Annahme von Lizenzen oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen.
Der im § 25 BGB gegebene Rahmen zur Verhängung von Verbandsstrafen ist jeweils für den Betroffenen an seinem Grundrecht nach Art. 2 Abs. 2 GG zu messen.
Wir vertreten auch insoweit Vereinsvertreter, Spieler und Schiedsrichter vor Sportgerichten in allen Instanzen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Ernst Fricke war jahrelang Vorsitzender des Spielgerichts des Deutschen Eishockeybundes (DEB).
Der „Verein“ dominiert als Rechtsform nach wie vor in der Welt des Sports. Vereine als „Urform aller privatrechtlichen Körperschaften“ sind korporativ organisiert und in ihrem Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig. Wichtige Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung bestellt wird und die Geschäftsführung, die den Verein ggf. vertritt.
Im Bereich des Profisports, wo kommerzielle Interessen erhebliche Auswirkungen haben, wurde bereits in den 70er Jahren über alternative Rechtsformen nachgedacht. Mehrere Modelle, von der Profieishockeyliga, wo man sich zu Gunsten von Kapitalgesellschaften vom klassischen Verbandssystem löste, bis zum DFB, der 1978 beschloss, künftig neben gemeinnützigen Vereinen auch Kapitalgesellschaften in Form der GmbH, KGaO sowie der AG Zugang zu den beiden Fußballbundesligen zu ermöglichen. Auch im Handball und Volleyballsport sind solche Entwicklungen heute festzustellen. Die Öffentlichkeit beschäftigt sich damit allerdings vor allen Dingen im Falle von drohenden oder eingetretenen Insolvenzen. Auch in diesem Bereich sind wir als Anwälte beratend und forensisch tätig.