Das Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des öffentlichen Rechts. Es ist das Recht des Staates, soweit es sich nicht um Verfassungsrecht handelt.

Eine besonders wichtige Aufgabe der Verwaltung ist die rechtmäßige Ausführung der Gesetze. Das Verwaltungsrecht umfasst alle Rechtssätze, die für die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren sowie die Verwaltungsorganisation gelten.

Das Verwaltungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z.B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht).

Grundsätze des Verwaltungsrechts

  • Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes: kein Handeln gegen das Gesetz
  • Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes: kein Handeln ohne Gesetz
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: die Verwaltung darf nicht stärker in die Rechte der Bürger eingreifen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert

Das allgemeine Verwaltungsrecht

Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren - unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet - anzutreffen sind und benötigt werden können.

Im Einzelnen betrifft das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht

  • die Handlungsformen der Verwaltung, namentlich
    • den Verwaltungsakt,
    • den Verwaltungsrealakt,
    • die Rechtsverordnung,
    • die Satzung,
    • den öffentlich-rechtlichen Vertrag,
  • das Verfahren für das Zustandekommen von Verwaltungsakten (Verwaltungsverfahren), insbesondere
  • den Ablauf des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, vor allem die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten,
    • die besonderen Verfahrensarten, nämlich
      • das Planfeststellungsverfahren,
      • das förmliche Verwaltungsverfahren
  • die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsvollstreckung), insbesondere
    • das Zwangsgeld,
    • die Ersatzvornahme,
    • den unmittelbaren Zwang
  • die Organisation der Verwaltung

Das allgemeine Verwaltungsrecht ist kodifiziert für die Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden im (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und für die Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden in den entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, die allerdings mit dem Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz weitgehend inhaltsgleich sind. Für einzelne Aspekte des allgemeinen Verwaltungsrechts sind daneben Spezialgesetze einschlägig, so etwa die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen. Bis heute sind einzelne Teile jedoch auch noch nicht kodifiziert.

Das besondere Verwaltungsrecht

Das besondere Verwaltungsrecht ist das "spezielle Verwaltungsrecht", das auf die Erfordernisse jeweils bestimmter, sachlicher Verwaltungsaufgaben besonders zugeschnitten ist. Die Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts treten neben das allgemeine Verwaltungsrecht, indem sie auf dessen Bestimmungen aufbauen, sie auf dessen Bestimmungen aufbauen, sie ergänzen oder auch modifizieren. Umgekehrt vervollständigt das allgemeine Verwaltungsrecht das besondere dort, wo letzteres keine eigenständige Regelung getroffen hat.

Die folgende Aufstellung gibt eine mögliche, verbreitete systematische Strukturierung des besonderen Verwaltungsrechts wieder, ohne dass diese Aufstellung vollständig, in jeder Hinsicht überschneidungsfrei oder gar die einzig richtige wäre. Sind einzelne Materien vorrangig mit einem bestimmten Gesetz verbunden, so ist auch dieses (in Klammern) angegeben:

  • das Ordnungsrecht bzw. das Recht der Gefahrenabwehr
    • das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht
    • das Bauordnungsrecht (die Landesbauordnungen)
    • das Versammlungsrecht
    • das Ausländerrecht
      • Allgemeines Ausländerrecht
      • Asylrecht
      • Einbürgerungsrecht
      • Statusrecht
    • öffentliches Verbraucherschutzrecht
    • öffentliches Vereinsrecht
  • das Kommunalrecht
    • das sog. Kommunalverfassungsrecht (in den Gemeinde- und Kreisordnungen, sowie den Kommunalwahlgesetzen)
    • das Kommunale Abgabenrecht
    • Zulässigkeit der erwerbswirtschaftlichen Betätigung von Kommunen
  • das Raumordnungs-, Bau- und Fachplanungsrecht
    • Planfeststellungsverfahren
    • Raumordnungs- und Landesplanungsrecht
    • Straßenrecht
    • Luftrecht - Flugplatzplanungsrecht
    • Flurbereinigungsrecht
    • Bauplanungsrecht
    • Bauordnungsrecht
    • Öffentliches Baunachbarrecht
    • Denkmalschutzrecht
    • Städtebauliche Verträge
    • Umlegungsrecht
  • das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaufsichtsrecht
    • Gewerberecht (die Gewerbeordnung - GewO), einschließlich
      • Gaststättenrecht (Gaststättengesetz)
      • Handwerksrecht (Handwerksordnung)
      • Beförderungsrecht (Personenbeförderungsgesetz, Güterkraftverkehrgesetz, das Allgemeine Eisenbahngesetz und das Bundeswasserstraßengesetz)
    • Energierecht
    • Vergaberecht
    • Kartellrecht
    • Subventions- und Europäisches Beihilfenaufsichtsrecht
    • Telekommunikationsrecht (Telekommunikationsgesetz)
    • Öffentliches Medienrecht
  • das Umweltrecht, insbesondere
    • Natur- und Landschaftsschutzrecht
    • Immissionsschutzrecht (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
    • Abfallrecht (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)
    • Wasserrecht (Wasserhaushaltsgesetz / Landeswassergesetze)
    • Bodenschutzrecht (Bundes-Bodenschutzgesetz)
    • Bergrecht
    • Seerecht
    • Tierschutzrecht
  • das Schul- und Hochschulrecht
    • Sicherheitsrecht
      • Polizei- und Ordnungsbehördenrecht
      • Versammlungsrecht
      • Öffentliches Vereinsrecht
      • Öffentliches Verbraucherschutzrecht
  • das öffentliche Dienstrecht
    • Beamtenrecht
    • Disziplinarrecht
    • Das Recht der Arbeitnehmer und Angestellten im öffentlichen Dienst
    • Personalvertretungsrecht
  • das Sozialrecht mit zum Teil abweichendem Verwaltungsverfahren im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
    • Sozialverwaltungsrecht
      • Sozialhilferecht
      • Kinder- und Jugendhilferecht
      • Heimrecht
      • Wohnungswirtschaftsrecht
    • das Gesundheitsrecht
      • Ärztliches Disziplinarrecht
      • Öffentliches Arztrecht
      • Krankenhausrecht
      • Gentechnikrecht
  • das Steuerrecht und sonstige Abgabenrechte mit ebenfalls z. T. abweichendem Verwaltungsverfahren in der Abgabenordnung
  • das gesamte Verkehrsrecht (mit Ausname des Verkehrszivilrechts und des Verkehrsstrafrechts)
    • Straßenverkehrsrecht
    • Straßen- und Wegerecht

Das besondere Verwaltungsrecht ist - abhängig von der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen - sowohl durch Bundes- als auch durch Landesgesetze geregelt. Landesrecht ist dabei vorzugsweise im Gefahrenabwehr- und Kommunalrecht anzutreffen, während das Umweltrecht, das Planungsrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht vorrangig auf Bundesebene geregelt sind. Neben die bundesgesetzlichen Bestimmungen tritt allerdings häufig ausführendes oder ergänzendes Landesrecht.

Darüber hinaus wird das besondere Verwaltungsrecht in vielen Bereichen durch europäisches Recht überlagert und beeinflusst.

Verwaltungsprozessrecht

Das Verwaltungsprozessrecht regelt den Rechtsschutz gegenüber den Handlungen der Verwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gesetzlich geregelt. Es gibt auch besondere Rechtsschutzverfahren vor dem EuGH und EuG.

Literatur

Fricke/Ott, Verwaltungsrecht in der anwaltlichen Praxis, 2. Auflage, Deutscher Anwaltverlag, 2005.