Wer kennt das nicht: Jahrelang werden pünktlich die Versicherungsprämien bezahlt und tritt dann plötzlich das versicherte Risiko ein, lehnt die Versicherung ihre Eintrittspflicht ab.

Gerade im Bereich der Personenversicherung (z.B. Berufsunfähigkeits-, Lebens-, Unfallversicherung) kann dies für den Versicherungskunden und seine Angehörigen nicht nur ärgerlich sein, sondern auch existenzbedrohlich werden.

In vielen Fällen begründet die Versicherung die Ablehnung der Eintrittspflicht mit einer angeblichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten durch den Versicherungsnehmer. Denn im Leistungsfall prüft der Versicherer zuallererst, ob der Kunde beim Abschluss des Versicherungsvertrags alle sog. „gefahrerhebliche Umstände“ angegeben hat, nach denen der Versicherer zumeist in einem standardisierten Formular bei Vertragsabschluss gefragt hat.

Gefahrerheblich sind nach der geltenden Rechtsprechung alle Umstände, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. So gelten beispielsweise bei einer Unfallversicherung Risikosportarten als gefahrerheblich und bei der Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung bereits bestehende Erkrankungen, Krankheitssymptome, Beschwerden, u.a.

Stellt sich im Schadensfall bei der Leistungsprüfung heraus, dass die Angaben im Versicherungs-antrag unvollständig oder vermeintlich unwahr sind, droht nicht nur eine Leistungsfreiheit des Versicherers. Je nach der „Schwere“ der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung sieht das Versicherungsvertragsgesetz zugunsten des Versicherers weitere Sanktionsmöglichkeiten vor, wie z.B. die Kündigung, der Rücktritt und die Anfechtung vom Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer ginge damit in jedem Fall leer aus.

Von diesen Sanktionsmöglichkeiten machen die Versicherer gerne und oft vorschnell Gebrauch, wohlwissend, dass es hierzu eigentlich mehr bedarf, als die behauptete Anzeigepflichtverletzung nachzuweisen. So entfallen beispielsweise die Rechte des Versicherers, sofern dieser den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von § 19 Abs. 5 VVG liegt in den seltensten Fällen vor, da die Rechtsprechung im Laufe der Jahre die Anforderungen zulasten der Versicherer zunehmend verschärft hat und oftmals eine Anpassung der Formulare nicht (rechtzeitig) erfolgt ist. Ein weiteres Problem kann sich für den Versicherer ergeben, wenn der Versicherungsantrag in Ihrem Beisein durch einen Versicherungsvertreter oder –makler am Laptop ausgefüllt worden war und Ihnen das Antragsformular danach nicht zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Fall wäre das Gebot der Schriftlichkeit nach § 19 I S. 1 VVG nicht erfüllt und falsche / unvollständige Angaben im Versicherungsfall unschädlich.

Daneben gibt es noch viele weitere Nischen, die im Falle einer Leistungsablehnung durch den Versicherer nicht ungeprüft bleiben sollten. Das Versicherungsrecht als Solches stellt auch unter Juristen eine absolute Spezialmaterie dar, in der wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Ihre Ansprechpartner