Vor allem in den Jahren 2002 bis 2010 verwendeten Banken und Sparkassen in ihren Immobiliendarlehensverträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. März 2014, Az.: II ZR 109/13) eröffnen diese mangelhaften Widerrufsbelehrungen den Kreditnehmern auch noch viele Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge die Chance des Widerrufs. Dabei entfällt die sonst übliche Vorfälligkeitsentschädigung und die Kreditnehmer erhalten die Möglichkeit der Umschuldung der Immobilienfinanzierung durch ein neues Darlehen zu den aktuellen Niedrigzinssätzen.

Gerne prüfen wir die Widerrufsbelehrung Ihrer Immobiliendarlehensverträge anhand der höchstrichterlichen Entscheidungen. Mit der Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll. steht Ihnen ein zuverlässiger und kompetenter Partner zur Seite. Wir freuen uns auf Ihren Besuch in unserer Kanzlei in Landshut.

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Wirtschaftsjuristin Carolin Diezinger, LL.M. (geb. Meier) gerne telefonisch unter 08 71 - 9 25 98 14 zur Verfügung.