In der Zeit vom 26. August - 17. September 2022 gastiert Comoedia Mundi - ein preisgekröntes Zelttheater - auf dem Grieserspitz in Regensburg. Zum Fuhrpark gehört ein historischer Cafe-Wagen mit der Aufschrift "Senza Licenza" (Ohne Lizenz). Dort gibt es vor und nach den Aufführungen Espresso, Kuchen und Getränke.
Die Stadt verhängte wie schon beim letzten Gastspiel im Jahr 2020 umfangreiche Auflagen. Dieses Jahr dürfe Comoedia-Mundi-Chef Fabian Schwarz nur maximal eine Stunde vor und eine Stunde nach der Vorstellung (bis maximal 23 Uhr) den Cafe-Wagen betreiben. Die Begründung der Stadt Regensburg: Bei längerem Betrieb stehe nicht mehr das Theaterspiel im Vordergrund, sondern die Gastronomie. Die Lage am Grieser Spitz sei durch jugendliche Gruppierungen sowieso schon angespannt und durch den Betrieb des Cafe-Wagens würde die Situation noch verschlimmert. Und dass, obwohl es 200 Meter weiter das Freiluftkino Cinema Paradiso samt Freisitzen mit Gastronomiebetrieb gibt.
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Am 21. April 2021 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München in einem Verfahren eines Notfallsanitäters gegen den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Landshut.
In diesem wegweisenden Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es "im Rahmen eines akuten "Notfall"-Einsatzes im Lichte des Patientenwohls vollkommen irrelevant sei, ob eine medizinisch indizierte Maßnahme von einem Arzt oder einem ausgebildeten Notfallsanitäter lege artis ins Werk gesetzt wird. Maßgeblich ist allein, dass sie stattfindet(!)."
In seiner Begründung führte der 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs weiter aus: "Die (klarstellende) Entscheidung des Gesetzgebers [red. Einführung von § 2a NotSanG] ist eindeutig: Notfallsanitäterinnen und -sanitäter sind, sofern (not-)ärztliche Hilfe nicht zeitnah zu erlangen ist und die Voraussetzungen des § 2a Nr. 2 NotSanG vorliegen, eigenverantwortlich handelnder, heilkundlicher Teil der Rettungskette."
Kamelbabys dürfen mit ihren Kamelmüttern weiterreisen, so das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg in einer Eilentscheidung vom 25.08.2015 (Az. RN 4 S 15.1094).
Das Landratsamt Rottal-Inn hat am 03.07.2015 einen Bescheid erlassen, der mit Sofortvollzug einem renommierten Zirkusunternehmen das „Mitführen von zwei jungen Kamelen (Alter 2 Wochen und ca. 2 Monate)“ untersagte. Die Geburt der jungen Kamele ist bei dem Wanderzirkus auf Tournee erfolgt. Nach Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Regensburg begegnet die getroffene Untersagungsverfügung rechtlichen Bedenken. Weder Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 könne die Entscheidung tragen, noch § 16 a TierSchG.
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Am 25. April 2018 entschied der Bundesfinanzhof in München über die Kfz-Steuerbefreiung von Zugmaschinen eines Zelttheaters. Das für unsere Mandantschaft erwirkte Urteil wurde nunmehr am 11.07.2018 veröffentlicht. Es sei nicht erforderlich, dass der Halter der Zugmaschine ein Reisegewerbe i.S. der §§ 55 ff. der Gewerbeordnung ausübt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte das Hauptzollamt Nürnberg (HZA) setzte mit Bescheid vom 03.07.2015 die Kfz-Steuer auf 375 € jährlich fest und lehnte damit den Antrag auf Steuerbefreiung ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21.3.2016).
Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück. Dabei entschied es gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den zum Berichterstatter bestellten Richter ohne mündliche Verhandlung.
Mit der Revision rügt der Kläger, vertreten durch die Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll. die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Unser Mandant hat sich gegen die Ernennung eines Mitbewerbers zum Professor der Besoldungsgruppe W2 gewehrt und eine erneute Auswahlentscheidung begehrt. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat ihm mit Urteil vom 29.07.2015 nun Recht gegeben und die Hochschule verpflichtet über die Bewerbung unseres Mandanten für die an den Konkurrenten vergebene Stelle erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg zu beachten.