Fehlendes Impressum bei gewerblichen Facebook-Profilen - Abmahnung droht

Nach § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien verschiedene, in dieser Norm genannte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (sog. Impressumspflicht). Diese Norm wird in der Betriebspraxis gerade im Hinblick auf Facebook-Profile oft übersehen, was zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und einer entsprechenden Kostenhaftung führen kann. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Regensburg vom 31.01.2013 (Az: 1 HK O 1884/12).